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Einbringung von privaten Darlehen in eine GbR

Hans Walter Schoor
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Leitsatz

Schuldzinsen können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften vom einbringenden Gesellschafter ein ursprünglich privat veranlasstes Darlehen als Gegenleistung für das von ihm eingebrachte Grundstück übernimmt. Die Schuldübernahme führt bei der Gesellschaft zu Anschaffungskosten.

 

Sachverhalt

Eine GbR ist 2003 gegründet worden. Beteiligt sind M mit 10 % und seine Ehefrau F mit 90 %. Zweck der GbR ist die Vermietung des Mehrfamilienhauses E-Straße 5, das bis dahin M allein gehörte. Der notarielle Einbringungsvertrag bestimmt, dass M das Grundstück E-Straße 5 mit den darauf lastenden Grundpfandrechten und insgesamt 6 Darlehen in die GbR einbringt. Darunter befinden sich 2 Sparkassendarlehen, die M zur Finanzierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses E-Straße 5a, dessen Eigentümer M ist, aufgenommen hatte. Die Darlehen wurden auf die GbR umgeschrieben. Die Einbringungen erfolgten gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.

Das FG hat einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) angenommen und den Abzug der Schuldzinsen nicht zugelassen, weil privat veranlasste Aufwendungen in den steuerlichen Bereich verlagert worden seien.

Der BFH hält die Revision der GbR für begründet. Die GbR kann die Schuldzinsen für die beiden Darlehen bei der Sparkasse sowie die mit der Übernahme dieser Darlehen als Anschaffungskosten im Zusammenhang stehenden höheren AfA-Beträge als Werbungskosten absetzen. Da F an der GbR F zu 90 % beteiligt ist, ist ihr nach Ein­bringung auch das Grundstück gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zu 90 % zuzurechnen und es liegt ein Anschaffungsvorgang vor.

Auch die Darlehen sind nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zu 90 % F zuzuordnen und für sie Anschaffungskosten. Dies gilt auch für die 2 Sparkassendarlehen. Es kommt...

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