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Besteuerung einer Zahlung für einen werthaltigen Tipp

Prof. Dr. Bernd Heuermann
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Leitsatz

Weist jemand einen anderen auf die Möglichkeit einer Rechtsposition hin und wird er für diesen "werthaltigen Tipp" auf Grund eines partiarischen Rechtsverhältnisses am Erfolg der Realisation beteiligt, so erzielt er steuerbare Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG.

 

Sachverhalt

Das Land Berlin verkaufte im Jahr 1993 ein im Jahr 1966 erworbenes, in der Innenstadt von Berlin gelegenes Grundstück für 100 Mio. DM. Ein Rechtsanwalt fand heraus, dass der frühere Eigentümer das Grundstück an das Land verkauft hatte, um eine drohende Enteignung zu vermeiden. Die ursprünglich geplante städtebauliche Maßnahme konnte aber wegen eines geänderten Bebauungsplans nicht durchgeführt werden. Der Rechtsanwalt ermittelte den Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers, wies ihn auf den möglichen Rückübertragungsanspruch hin und vereinbarte eine Erfolgsbeteiligung von 15 %. In der Tat wurde das Land Berlin vom BGH dazu verurteilt, das Grundstück wieder herauszugeben und Schadensersatz zu leisten. Der Rechtsanwalt erhielt eine Belohnung von 10 Mio. DM, die Finanzamt und -gericht der Besteuerung unterwarfen. Der BFH folgte dem.

 

Entscheidung

Nach § 22 Nr. 3 EStG sind Einkünfte aus Leistungen steuerbar, soweit sie keinem anderen Steuertatbestand unterfallen. Die Tätigkeit gehörte nicht zu den rechtsanwaltlichen Dienstleistungen. Sie erfüllte auch nicht den Tatbestand eines Veräußerungsgeschäfts, das nur unter den Voraussetzungen des § 23 EStG steuerbar wäre. Anders als beim nicht steuerpflichtigen Verkauf einer sog. Zufallserfindung hatte sich die vom Rechtsanwalt gefundene Geschäftschance noch nicht zu einem Wirtschaftsgut verfestigt. Es handelte sich um eine steuerpflichtige vertragliche Leistung, deren Erfolg lediglich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ungewiss war.

 

Praxishinweis

Die Ents...

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