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Ausüben des Wahlrechts nach Tod eines Ehegatten

Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
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Leitsatz

Ehegatten können zwischen der getrennten und der Zusammenveranlagung wählen. Die getrennte Veranlagung wird für beide durchgeführt, wenn nur einer der Ehegatten dies (wirksam) beantragt. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, ist nach § 26 Abs. 3 EStG zu unterstellen, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Ist ein Ehegatte verstorben, steht das Wahlrecht seinen Erben zu. Auch hier wird unterstellt, dass der Erbe für den Verstorbenen die Zusammenveranlagung wählt. Diese Vermutung gilt jedoch nicht mehr, wenn noch nicht feststeht, wer Erbe ist oder der Erbe eindeutig noch keine Kenntnis von seiner Erbenstellung erlangt hat. In diesen Fällen kann der überlebende Ehegatte nur getrennt veranlagt werden.

 

Sachverhalt

Der verstorbene Ehemann hatte neben hohen gewerblichen Verlusten Arbeitslohn bezogen, von dem Lohnsteuer in Höhe von 47 052 DM einbehalten worden war. Die überschuldete Erbschaft ist von allen in Frage kommenden Erben ausgeschlagen worden. Bis zur Entscheidung des BFH war auch der Staat nicht als Erbe festgestellt und kein Nachlasspfleger bestellt worden. Die Witwe beantragte die Zusammenveranlagung und die Erstattung der Lohnsteuer. Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, eine Zusammenveranlagung komme nicht in Betracht, weil sie den Interessen des unbekannten Erben widersprechen könnte.

 

Hinweis

Die Entscheidung steht in Gegensatz zu dem Wortlaut des Gesetzes, das eine getrennte Veranlagung nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten vorsieht. Der Erbe kann immer noch die getrennte Veranlagung beantragen, wenn ihm später der Bescheid über die Zusammenveranlagung zugestellt wird. Das Argument, die Interessen des unbekannten Erben müssten – im Ergebnis zulasten des überlebenden Ehegatten – geschützt werden, vermag nicht zu überzeugen, wen...

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