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Atypisch stille Beteiligung an Schweizer Kapitalgesellschaft

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Leitsatz (amtlich)

Ist eine in Deutschland ansässige Person atypisch still an dem Unternehmen einer Schweizer Kapitalgesellschaft beteiligt, so sind die auf diese Weise erzielten Gewinnanteile Unternehmensgewinne i. S. des Art. 7 DBA-Schweiz. Diese Gewinnanteile durften bis zum Veranlagungszeitraum 1993, soweit die Schweizer Gesellschaft aktiv tätig war und ihr Gewinn innerhalb von schweizerischen Betriebstätten erzielt wurde, nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr 1985 an der Schweizer A-AG still beteiligt und sollte am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und am Firmenwert der A-AG partizipieren. Im Streitjahr erzielte er aus der Beteiligung einen laufenden Gewinn in Höhe von ca. 1,3 Mio. DM. Das Finanzamt rechnete diesen Gewinn den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb zu und bezog ihn in die Bemessungsgrundlage der Steuer ein. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg[1]. Die Revision wies der BFH als unbegründet zurück.

 

Entscheidungsgründe

Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz werden bestimmte aus der Schweiz stammende Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person, die nach Art. 6 bis 21 DBA-Schweiz von der Schweiz besteuert werden dürfen, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Zu diesen Einkünften zählen u. a. Gewinne i. S. des Art. 7 DBA-Schweiz aus der Tätigkeit einer Betriebstätte, soweit diese durch - im Abkommen selbst näher beschriebene - "aktive" Tätigkeiten erzielt worden sind[2]. Um solche Gewinne handelt es sich bei den vom Kläger erzielten Erträgen. Es liegt eine atypisch stille Beteiligung an der A-AG vor, die nach deutschem ESt-Recht zu Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb führt.

Der Gewinnanteil des Klägers aus der atypisc...

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