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Umsatzsteuer, Kleinunternehmer / 7.1 Wechsel zur Regelbesteuerung

Michele Schwirkslies
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Überschreitet der Kleinunternehmer einen der beiden Grenzwerte, muss er zur normalen Umsatzbesteuerung (= Regelbesteuerung) wechseln, und zwar sofort. Das heißt, ein Wechsel von Kleinunternehmer zu Regelbesteuerung kann auch unterjährig erfolgen. Zukünftig erfolgt der Wechsel nicht mehr – wie nach alter Rechtslage bis einschließlich 31.12.2024 geltend – zu Beginn eines Folgejahres.[1] Umsätze, die vor dem Übergang zur normalen Umsatzbesteuerung ausgeführt wurden, sind und bleiben befreit, auch wenn der Betrag erst nach dem Übergang zufließt. Lediglich der Umsatz, mit dem der Kleinunternehmer den Grenzwert überschreitet wird der Umsatzsteuer unterworfen. Dies gilt ebenso für alle darauf folgenden Umsätze.

 
Praxis-Beispiel

Kleinunternehmer wechselt zur Regelbesteuerung

Im Jahr 02 führt Herr Huber als ein Kleinunternehmer Umsätze aus, die er nicht der Umsatzsteuer unterwerfen muss. Zum 1.1.03 muss er zur Regelbesteuerung wechseln. 02 hat er für seinen Kunden eine Objektplanung für 4.000 EUR durchgeführt. Sein Honorar erhält er erst Anfang 03. Da er die Leistung im Jahr 02 erbracht hat, unterliegt der Umsatz nicht der Umsatzsteuer.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 4.000 8195/4185 Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG 4.000

Ändert sich für einen befreiten Umsatz nachträglich die Bemessungsgrundlage, sind die Veränderungen ebenfalls von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit. Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Übergang ausgeführt bzw. fertiggestellt werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Es kommt nicht darauf an, wann der Auftrag erteilt und mit der Leistung begonnen wurde.

Vorauszahlungen, die der Unternehmer während der Zeit als Kleinunternehmer erhalten hat...

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