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Tauschähnlicher Umsatz bei der Abfallentsorgung (zu § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Überblick

Bei der Abfallentsorgung kann zwischen dem Entsorger und seinem Kunden ein tauschähnlicher Umsatz vorliegen, wenn der übernommene Abfall werthaltig ist. In diesem Fall liegt nicht nur eine Leistung des Entsorgers, sondern auch eine Lieferung des Kunden vor. Dadurch erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Entsorgungsleistung. Das BMF hatte schon 2008 zu den Rechtsfolgen Stellung genommen, überarbeitet und präzisiert jetzt die Vorgaben und gibt für die Praxis wesentliche Ausnahmen von der Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes vor.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, gehört alles das zur Bemessungsgrundlage, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Führt der Leistungsempfänger neben einer Geldzahlung auch noch eine Lieferung oder sonstige Leistung als Gegenleistung aus, liegt nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG ein Tausch[1] oder nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG ein tauschähnlicher Umsatz[2] mit Baraufgabe vor. In einem solchen Fall liegt nicht nur ein steuerbarer Umsatz vor, sondern jeder der Beteiligten führt – soweit Unternehmereigenschaft vorliegt – einen steuerbaren Umsatz aus.

Außerdem hat der Tausch oder tauschähnliche Umsatz auch einen Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlage: Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG gehört auch der Wert der erhaltenen Lieferung oder sonstigen Leistung neben der Baraufgabe zur Bemessungsgrundlage. Damit ist die Feststellung, ob es sich um einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz handelt, für beide an einem Leistungsaustausch beteiligten Personen von Bedeutung.

Bei der Abfallentsorgung kann es zu einem solchen tauschähnlichen Umsatz kommen, wenn der Entsorgungsunternehmer werthaltigen Abfall zu entsorgen hat.

Die Finanzverwaltung hatte schon mit einem Schreiben vom 1.12.200...

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