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Rechnung (Falscher oder unberechtigter Umsatzsteuerausweis) / 1.2 Unberechtigter Umsatzsteuerausweis § 14c Abs. 2 UStG

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Wer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag.[1] Das Gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.[2]

 
Wichtig

Gesonderter Steuerausweis

Auch beim unberechtigten Steuerausweis genügt es für den Eintritt der Rechtsfolgen, wenn eine Rechnung den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält.

Die Umsatzsteuer ist bereits dann gesondert ausgewiesen, wenn sie als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist. Dafür reicht schon ein erläuternder Hinweis.[3]

Von § 14c Abs. 2 UStG sind folgende Fälle des gesonderten Steuerausweises erfasst:

  • Steuerausweis bei sog. Kleinunternehmern[4] und Nichtunternehmern;[5]
  • Verkauf eines Gegenstands des Privatvermögens durch einen Unternehmer;
  • keine Ausführung der Leistung durch den Rechnungsaussteller (Schein- oder Gefälligkeitsrechnung, nicht steuerbarer Schadensersatz). Hierunter fallen jedoch nicht Vorausrechnungen auf zukünftige Leistungen;[6]
  • Wiederverkauf bei durchgeführter Differenzbesteuerung auf Gebrauchtgegenstände;
  • Aufführung einer nicht ausgeführten Leistung in der Rechnung anstatt der tatsächlich erbrachten Leistung. Bei unrichtiger Leistungsbezeichnung schuldet der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG zusätzlich zur Umsatzsteuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung.
 
Praxis-Beispiel

Abrechnung nicht ausgeführter Leistungen

Aufführung einer nicht ausgeführten anstatt der ta...

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