Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Incentive-Reisen

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Bei Incentive-Reisen handelt es sich i. d. R. um touristisch attraktive Reisen, die für den Begünstigten Leistungsanreiz zur Erreichung bestimmter Ziele sein sollen. Für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Folgen ist zu unterscheiden, ob die Incentive-Reisen eigenen oder fremden Arbeitnehmern oder selbstständigen Unternehmern gewährt werden. Danach ist zu klären, ob aus dem Einkauf der Reise ein Vorsteuerabzug beim Zuwendenden möglich ist und ob die Zuwendung selbst der Umsatzsteuer unterliegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG, § 10 Abs. 4 UStG, § 25 UStG, Abschn. 25.1 Abs. 2 UStAE, Abschn. 25.3 Abs. 6 UStAE.

1 Zuwendung an eigene Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern die von ihm selbst eingekauften Reiseleistungen schenken[1] oder entgeltlich überlassen.

 
Praxis-Beispiel

Reise als Belohnung

Die Firma X kauft bei einem Reiseunternehmer eine Kreuzfahrt ab Hafen Genua. Der Reisepreis von 4.000 EUR umfasst auch die Anreise mit dem Bus und eine Hotelübernachtung in Genua. Die Reise dient als Belohnung für besondere Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers A der Firma X.

Die aus der Schenkung resultierende Wertabgabe unterliegt nach der Verwaltungsauffassung der für Reiseleistungen geltenden Margenbesteuerung.[2] Da die begünstigten Arbeitnehmer hierfür kein Entgelt zahlen, ergibt sich aber beim Arbeitgeber keine positive Differenz und damit auch keine Umsatzsteuer auf die "Schenkung" der Reise. Allerdings erhält der Arbeitgeber aus der vom Reiseunternehmen ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer auch keinen Vorsteuerabzug.[3] Somit ergibt sich letztlich hieraus keine umsatzsteuerliche Belastung und auch kein Vorteil des Arbeitgebers.

 
Praxis-Tipp

Zuzahlung des Arbeitnehmers

Verlangt der Arbeitgeb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Umsatzsteuer enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren