Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherungsschutz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Mindesttodesfallschutz (§ 20 Abs 1 Nr 6 S 6 EStG)

Rn. 589 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 § 20 Abs 1 Nr 6 S 6 EStG setzt neue steuerliche Mindeststandards für die Anforderungen an die Risikoleistung von Kapitallebensversicherungen (s BMF v 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Tz 78a ff). Hintergrund sind vermehrt abgeschlossene Lebensversicherungsverträge mit einem minimalen Versicherungsschutz, bei denen der Vorsorgecharakter zugunst...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Scholtz, Pensionsrückstellungen bei Mitunternehmerschaften, DStZ 1985, 211; Flume, Die Pension für den ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführer einer PersGes oder eine Witwe und die nach dem Entwurf eines GeprägerechtsprechungsG beabsichtigte steuerliche Regelung, DB 1985, 2370; Brandenberg, Versorgungsleistungen einer PersGes an die Witwe eines Gesellschafters, wenn die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.3.2 Begriff der sportlichen Veranstaltung

Tz. 222 Stand: EL 123 – ET: 06/2026 Als sportliche Veranstaltungen iSd § 67a AO sind nach der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 25.06.1996, BStBl II 1997, 154; s Beschl des BFH v 07.05.1997, BFH/NV 1998, 96; v 30.03.2000, BStBl II 2000, 705; s Beschl des BFH v 20.11.2008, BFH/NV 2009, 430; Urt des BFH v 09.08.2007, BFH/NV 2007, 2713) organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.5 ABC der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe

Tz. 170 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, ng = nicht gemeinnützig, nsb = nicht spendenbegünstigt. Abfallbeseitigung Abfallbeseitigungsbetrieb ist wG, nsb (s Urt des BFH v 15.12.1993, BStBl II 1...mehr

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Entsendung: Leistungen und Versicherungsschutz

Zusammenfassung Überblick Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt, sollte der Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer sichergestellt werden. Der Umfang, der noch sichergestellt werden muss, richtet sich wesentlich nach dem Beschäftigungsstaat. Wird eine Person in einen EU/EWR-Staat oder die Schweiz entsandt, werden alle Versicherungszweige von den e...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Exterritorialer Arbeitgeber / 4.1.1 Versicherungsschutz

Die bei einer EU-Institution oder ihren Organen, Einrichtungen und Agenturen beschäftigten Personen sind nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt[1] und in Deutschland versicherungsfrei.mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / Zusammenfassung

Überblick Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt, sollte der Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer sichergestellt werden. Der Umfang, der noch sichergestellt werden muss, richtet sich wesentlich nach dem Beschäftigungsstaat. Wird eine Person in einen EU/EWR-Staat oder die Schweiz entsandt, werden alle Versicherungszweige von den entsprechenden R...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 4.2 Vertragsloses Ausland

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung im vertragslosen Ausland kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass bei einem Arbeitsunfall bzw. bei einer Berufskrankheit der Arbeitnehmer sich mit der Unterstützung seines Arbeitgebers...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.3 Abkommensstaaten

Es gelten die Regelungen des jeweiligen Abkommens über Soziale Sicherheit. 1.3.1 Leistungen in einem Abkommensstaat Im Bereich der Abkommensstaaten gelten die jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit. Der Bereich der Krankenversicherung wird in den Abkommen über Soziale Sicherheit für Bosnien-Herzegowina, Israel, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien und dem Ver...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.4 Vertragsloses Ausland

Sollte eine Ausstrahlung vorliegen, gelten die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. 1.4.1 Leistungen im vertragslosen Ausland Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Ar...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 2 Pflegeversicherung

Im Bereich der Pflegeversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung. 2.1 EU/EWR-Staat oder die Schweiz Liegt eine Entsendung in einen EU/EWR-Staat oder in die Schweiz vor, gelten weiterhin die deutschen Re...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 2.2 Abkommensstaaten

Die Abkommen über Soziale Sicherheit umfassen keine Pflegeversicherung. Liegt keine Entsendung im Sinne des jeweiligen Abkommens vor, sollte eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden. Ist der Arbeitnehmer während der Entsendung privat krankenversichert, kann er auch eine Anwartschaft in der privaten Pflegeversicherung abschließen.mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 3 Rentenversicherung

3.1 Staaten, mit denen ein Abkommen besteht Wird ein Arbeitnehmer in einem Staat, mit dem ein Abkommen besteht, beschäftigt, ist eine zusätzliche Absicherung im Bereich der Rentenversicherung grundsätzlich nicht erforderlich, da die ausländischen Versicherungszeiten anerkannt werden und der Arbeitnehmer im Rentenalter entweder 2 Renten (eine deutsche und eine ausländische Ren...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.5.3 Restkostenversicherung

Bei der Restkostenversicherung wird nur der Teil der Kosten abgedeckt, der nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird. Ob eine solche Versicherung tatsächlich benötigt wird, muss individuell geprüft werden.mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 4 Unfallversicherung

Im Bereich der Unfallversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. 4.1 Staaten, mit denen ein Abkommen besteht Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, ...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.3.2 Entsendung in einen Abkommensstaat

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in einem Abkommensstaat eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Hierbei sind sowohl eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung und eine Familienversic...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.3.6 Arbeitsunfähigkeit

Wird ein Arbeitnehmer während einer Entsendung in einen Abkommensstaat arbeitsunfähig krank, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit kann durch einen ausländischen Arzt festgestellt und auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigt werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss unverzüglich dem ausländis...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.3.4 Leistungen bei Krankheit

Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist im Anwendungsbereich der Abkommen der Sozialen Sicherheit die jeweilige Anspruchsbescheinigung. Bei Aufenthalt in Mazedonien, Montenegro und in Serbien gilt die Europäische Krankenversicherungskarte. Hinsichtlich des Leistungsumfanges ist zu beachten, dass die entsandten Personen nur sofort notwendige Sachleistungen in...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.4.2 Entsendung ins vertragslose Ausland

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung ins vertragslose Ausland entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung. War der Arbeitnehmer bisher freiwillig versichert, kann auch die freiwillige Versicherung aufrechterhalten werden. Kann ein Arbeitnehmer aufgrund eines Krieges nicht bzw. später als geplant zurückkehren und arbeit...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.4.4 Leistungen bei Krankheit

Bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet. Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.5 Private Krankenversicherung

Ist ein Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, ist häufig eine zusätzliche private Absicherung erforderlich.[1] Um den richtigen Schutz zu erhalten, müssen eine Reihe von Dingen beachtet und im Vorfeld geklärt werden. Hierzu gehören vor allem Fragen zum Leistungsumfang (z. B.: Wo leistet die Versicherung? Wie lange leistet die Versicherung? Gibt es eine Befristung hinsichtlich d...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.5.4 Vollversicherung

Bei der Krankheitsvollversicherung handelt es sich um eine private Krankenversicherung, die ein Versicherter anstelle einer gesetzlichen Krankenversicherung auswählt.[1] Merkmal dieser Versicherung ist, dass sie nicht nur als Ergänzungsversicherung abgeschlossen wird. Bei der Vollversicherung wird in der Regel eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. Diese kann dazu führen, das...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.5.2 Gruppenversicherung

Bei einer Gruppenversicherung wird eine bestimmte Personengruppe in einem Vertrag zusammengefasst und gegen ein Risiko versichert. Diese Versicherung ist in der Regel für Unternehmen interessant, die häufig Arbeitnehmer ins Ausland entsenden. Es gibt sowohl Gruppenversicherungen, die individuell auf die Bedürfnisse des Unternehmens ausgestaltet werden, als auch Gruppenversic...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 3.2.2 Rentenversicherung auf Antrag

Liegt bei einer Beschäftigung im vertragslosen Ausland keine Ausstrahlung vor, kann neben einer freiwilligen Rentenversicherung eine Versicherung auf Antrag abgeschlossen werden. Die Beiträge für die Rentenversicherung auf Antrag sind einkommensabhängig und werden als Pflichtbeiträge gewertet. Dies bedeutet, dass diese Zeiten bei der Prüfung der Voraussetzungen für Erwerbsmi...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.1 Ausstrahlung und Anwendung deutscher Rechtsvorschriften

Die nachfolgenden Ausführungen gelten immer in den Sachverhalten, in denen eine Ausstrahlung gegeben ist bzw. die deutschen Rechtsvorschriften weiter angewendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Beschäftigungsstaat um einen Staat handelt, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 gilt, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicher...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.2.1 Entsendung in einen anderen Mitgliedsstaat

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Hierbei sind sowohl eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung[1] und eine Fam...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 3.2 Vertragsloses Ausland

Im Bereich der Rentenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Kann ein Arbeitnehmer aufgrund eines Krieges nicht bzw. später als geplant zurückkehren und arbeitet er in Absprache mit seinem Arbeitgeber vorübergehend mobil aus dem Ausland, dann gilt das Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend. Entsprechend bleibt auch das Versicherungsverhältnis unv...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 4.1 Staaten, mit denen ein Abkommen besteht

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates. Dies kann dazu führen, dass eine Person Einschränkunge...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.1.2 Kostenerstattung des Arbeitgebers

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Besonderheiten bei der Kostenerstattung für den Arbeitgeber gibt es im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit und im Rahmen der Abkommen über Soziale Sicherheit.mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.2.3 Leistungen bei Krankheit

Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit die Europäische Krankenversicherungskarte, die sich in der Regel auf der Rückseite der Krankenversichertenkarte befindet. Hinsichtlich des Leistungsumfanges ist zu beachten, dass die entsandten Personen nur die Sachleistungen in Anspruch nehmen können, ...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. Kann ein Arbeitnehmer aufgrund eines Krieges nicht zurückkehren bzw. verspätet zurückkehren und arbeitet er in Absprache mit seinem Arbeitgeber vorübergehend mobil aus dem Ausland, dann gilt das Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.2.5 Arbeitsunfähigkeit

Wird ein Arbeitnehmer während einer Entsendung arbeitsunfähig krank, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Krankengeld. Der Arbeitnehmer kann vom behandelnden Arzt im Ausland eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse sind an die im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeit gebunden. Sollten Zwei...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.3.1 Leistungen in einem Abkommensstaat

Im Bereich der Abkommensstaaten gelten die jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit. Der Bereich der Krankenversicherung wird in den Abkommen über Soziale Sicherheit für Bosnien-Herzegowina, Israel, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien und dem Vereinigten Königreich erfasst.mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.3.5 Kostenerstattung bei Krankheit

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen mehrere Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wär...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.3.3 Anwartschaftsversicherung

Die in einem anderen Abkommensstaat zurückgelegten Versicherungszeiten werden angerechnet. Eine Anwartschaftsversicherung ist nur in den vom Abkommen nicht erfassten Versicherungszweigen möglich. Sollte das Einkommen des Arbeitnehmers über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen und dieser während der Auslandstätigkeit privat krankenversichert sein, dann kann in diesem Fall ein...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.4.1 Leistungen im vertragslosen Ausland

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.4.3 Anwartschaftsversicherung

Sollte die Voraussetzung für eine Entsendung gegeben sein und das Einkommen des Arbeitnehmers über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, dann kann in diesem Fall eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden, sofern der Arbeitnehmer während der Auslandstätigkeit privat krankenversichert ist. Diese ist zu empfehlen, da sich der Arbeitnehmer hierdurch nach der Auslandst...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.4.5 Kostenerstattung bei Krankheit

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.[1]mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.5.1 Krankengeldtageversicherung

Kehrt ein Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland nach Deutschland zurück, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen hat. Daher ist zu empfehlen, eine Krankengeldtageversicherung mit einer langfristigen Laufzeit abzuschießen. Zusätzlich sollte darauf geachtet werden, dass die Versicherung auch...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.5.5 Reisekrankenversicherung

Die Reisekrankenversicherung ist die klassische Auslandskrankenversicherung bei Urlaubsaufenthalten. Auch bei der Reisekrankenversicherung gibt es verschiedene Formen und Tarife. Es gibt Reisekrankenversicherungen, die ausschließlich kurze Aufenthalte abdecken, und Versicherungen für mehrmonatige bzw. mehrjährige Aufenthalte. Bei einer Reisekrankenversicherung muss darauf ge...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 2.1 EU/EWR-Staat oder die Schweiz

Liegt eine Entsendung in einen EU/EWR-Staat oder in die Schweiz vor, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Auch wenn keine Entsendung vorliegt, ist eine Anwartschaftsversicherung für die Beschäftigungsdauer in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz entbehrlich, da die in einem anderen Mitgliedsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten als Vorversicherungszeiten ange...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 2.3 Vertragsloses Ausland

Im Bereich der Pflegeversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Kann ein Arbeitnehmer aufgrund eines Krieges nicht bzw. später als geplant zurückkehren und arbeitet er in Absprache mit seinem Arbeitgeber vorübergehend mobil aus dem Ausland, dann gilt das Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend. Entsprechend bleibt auch das Versicherungsverhältnis unv...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 3.2.1 Freiwillige Rentenversicherung

Wird ein Arbeitnehmer im vertragslosen Ausland beschäftigt und handelt es sich bei der Beschäftigung um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen.[1] Bei der freiwilligen Rentenversicherung kann die Beitragshöhe selbst festgelegt wer...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / Sozialversicherung

1 Krankenversicherung Ist ein Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt, ist abhängig vom Beschäftigungsstaat zu prüfen, ob die Möglichkeit einer weiteren Krankenversicherung besteht und ggf. welche Leistungen im Ausland in Anspruch genommen werden können. 1.1 Ausstrahlung und Anwendung deutscher Rechtsvorschriften Die nachfolgenden Ausführungen gelten immer in den Sachverhalten, in ...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1 Krankenversicherung

Ist ein Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt, ist abhängig vom Beschäftigungsstaat zu prüfen, ob die Möglichkeit einer weiteren Krankenversicherung besteht und ggf. welche Leistungen im Ausland in Anspruch genommen werden können. 1.1 Ausstrahlung und Anwendung deutscher Rechtsvorschriften Die nachfolgenden Ausführungen gelten immer in den Sachverhalten, in denen eine Ausstrahlu...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 3.1 Staaten, mit denen ein Abkommen besteht

Wird ein Arbeitnehmer in einem Staat, mit dem ein Abkommen besteht, beschäftigt, ist eine zusätzliche Absicherung im Bereich der Rentenversicherung grundsätzlich nicht erforderlich, da die ausländischen Versicherungszeiten anerkannt werden und der Arbeitnehmer im Rentenalter entweder 2 Renten (eine deutsche und eine ausländische Rente) erhält oder die ausländischen Zeiten be...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.1.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.2.2 Anwartschaftsversicherung

Die in einem anderen Mitgliedsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten werden angerechnet. Nach den Regelungen der Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit gelten immer nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Daher ist eine Anwartschaftsversicherung[1] grundsätzlich nicht möglich. Sollte das Einkommen des Arbeitnehmers über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen un...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.2 EU/EWR-Staat oder die Schweiz

Im Bereich der EU/EWR-Staaten und der Schweiz gelten die Regelungen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004. Diese gelten auch für Sachverhalte mit dem Vereinigten Königreich, die vom Austrittsabkommen erfasst werden. 1.2.1 Entsendung in einen anderen Mitgliedsstaat Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in einem anderen ...mehr

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Entsendung: Leistungen und ... / 1.2.4 Kostenerstattung bei Krankheit

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen mehrere Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wär...mehr