Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkungsrecht

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / bb) Anspruchsgrundlagen außerhalb des Familienrechts

Rz. 135 Vor Anwendung der geschilderten, aus §§ 242, 313 BGB abgeleiteten Grundsätze ist zu klären, ob im Einzelfall Ansprüche aus einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis, nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen – insbesondere aufgrund einer Ehegatteninnengesellschaft (siehe Rdn 119) – oder nach Schenkungsrecht (Schenkungswiderruf) denkbar sind.mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / jj) Behandlung von (unbenannten) Zuwendungen von Verwandten an beide Ehegatten und Zurechnung zum Anfangsvermögen als privilegierter Erwerb

Rz. 55 Machen Verwandte eines Ehegatten Zuwendungen an beide Ehegatten, indem sie z.B. ein unbebautes Grundstück zum Zwecke der Bebauung auf beide Ehegatten übertragen oder Beiträge zum Bau oder zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie leisten, ging die Rechtsprechung bisher davon aus, dass die Zuwendungen nur im Verhältnis zu dem leiblichen Verwandten zu einer von dem B...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / bb) Rückabwicklung ehebedingter/unbenannter Zuwendungen

Rz. 129 Für die Behandlung von Zuwendungen zwischen den Ehegatten nach Scheitern der Ehe[191] hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt: Da Ehegatten wie andere Personen auch Rechtsgeschäfte miteinander abschließen können, aus denen sich Rückgewähransprüche ergeben können, ist vorrangig zu prüfen, ob sich Rückgewähransprüche aus einer Anwendbarkeit des Schenkungsr...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Bedeutung der Norm

Rz. 310 Eine Mittelstellung zwischen einer testamentarischen Anordnung und einer Schenkung unter Lebenden nimmt die Schenkung auf den Todesfall ein. Etwas überraschend bezieht der Gesetzgeber beide Anwendungsbereiche des § 2301 BGB – Abs. 1 und Abs. 2 – in den erbrechtlichen Erwerbsvorgang mit ein, da der in § 2301 Abs. 2 BGB geregelte Fall der vollzogenen Schenkung zivilrec...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Nicht rechtsfähige Stiftungen

Tz. 10 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht explizit ges geregelt. Rechtsgrundlage sind insbes das Vertrags- und Erbrecht/Schenkungsrecht. Die nicht rechtsfähige Stiftung ist eine Stiftung ohne staatliche Anerkennung (s § 1 KStG Tz 48). Sie ist daher besonders vorteilhaft für kleinere Vermögen, die unterhalb der "Mindestausstattungsgrenzen" de...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.2 Stiftungsvermögen

Rz. 12 Die Satzung hat ferner eine Regelung über das von dem Stifter zur Verfügung gestellte Stiftungsvermögen und die Art der Mittelverwendung zu enthalten. Das Gesetz bestimmt den Begriff des Stiftungsvermögens nicht näher. Jedoch ist zwischen dem Grundstockvermögen, das unter dem Grundsatz der Vermögenserhaltung zum dauerhaften Verbleib bei der Stiftung bestimmt ist, und ...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / d) Gemischte Schenkung

Diese Form der Schenkung betrifft einen einheitlichen Vertrag, bei dem die Leistung des einen Teils den Wert des anderen nur zu einem Teil entspricht. Die schenkungsrechtlichen Rückforderungsrechte können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Schenkungscharakter des Geschäfts überwiegt. Steuerrechtlich kann nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Feststellung der Bemessungs...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Balzer, Peter/Weidlich, Thomas, Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister, ZIP 2012, 349 Baumgart, Holger, Steuerrecht: die Haftung des Testamentsvollstreckers im Steuerrecht, Tagungsband 13. Testamentsvollstreckertag 2019, S. 43 ff. Becker, Christian, Der Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Familienstämmen: Gestaltungsinstrumente für den Ge...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 Birk, Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, Diss., Konstanz 2002 Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2021 Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2020 Dauner-Lieb, Unternehmen im Sondervermögen (zugl. Habil.,), 1998 Deckenbrock/Henssler, R...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / 2. Letztwilliges Schiedsgericht?

Rz. 78 Einen in der Praxis leider viel zu selten beschrittenen Weg der Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung bildet die Schiedsgerichtsbarkeit. Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einseitig (!) bestimmen, dass alle oder aber auch nur bestimmte Streitigkeiten, die ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte a...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / II. Übersicht zu tatsächlichen Aufgaben in der Praxis

Rz. 10 Vorweg: Ein Testamentsvollstrecker sollte, um die nachfolgend angesprochenen Aufgaben erfüllen zu können, über eine professionelle Infrastruktur verfügen, die ihn in die Lage versetzt, jeweils umgehend und präzise agieren und reagieren zu können.[20] Was tut der Testamentsvollstrecker typischerweise, wenn er von dem Tod des Erblassers erfahren hat, der ihn zum Testamen...mehr

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§ 1 Die Annahme des erbrech... / (1) Interessenkollision bei der Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325, 2327 BGB

Rz. 77 Beispiel Der Erblasser E hat in einem Testament verfügt, dass seine Ehefrau F Alleinerbin wird. Vor seinem Tod hatte der E seiner Ehefrau F 50.000 EUR geschenkt und seinem Sohn A zur Einrichtung einer Anwaltskanzlei 30.000 EUR zugewandt. Sein Sohn B hat kein Geld erhalten. Nach dem Tod des E beauftragen die Söhne A und B den Rechtsanwalt R zur Durchsetzung ihrer Pflic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.2 Nicht rechtsfähige Stiftungen

Tz. 48 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Die nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht ausdrücklich ges geregelt. Für sie gilt das ZivR, hier insbes das Vertrags- und Erbrecht/Schenkungsrecht. Bei der nicht rechtsfähigen Stiftung handelt es sich daher auch um eine Stiftung (ebenso hierzu s Tz 42), die nicht staatlich genehmigt ist. Um im Rechtsleben auftreten und ihren Stiftungszweck er...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 1. Form des Gesellschaftsvertrags

Rz. 41 Für den Gesellschaftsvertrag ist nach Art. 1835 Satz 1 C.civ. Schriftform erforderlich und ausreichend. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei einem Formmangel liegt eine sog. faktische Gesellschaft vor. Rz. 42 Soll ein Grundstück oder ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Jahren in die Gesellschaft eingebracht werden, ist ...mehr

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ZErb 10/2021, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, EuErbVO, Erbrechtliche Staa...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / A. Einleitung

Rz. 1 Bei jeder Gestaltung einer Zuwendung – gleich, ob lebzeitig oder auf den Tod – ist es unerlässlich zu wissen, ob und wenn ja, welche Leistungen der sozialen Sicherung der Begünstigte bezieht oder wahrscheinlich beziehen wird. Das gilt umgekehrt auch für einen Zuwendenden mit potenziellem Bezug von nachrangigen Sozialleistungen in der Zukunft. Nur so kann man die Auswir...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / aa) Ausdrückliche synallagmatische Verknüpfung im Zeitpunkt der Zuwendung am Beispiel des entgeltlichen Pflegvertrags unter Angehörigen

Rz. 49 In der Praxis sind Zuwendungen zwischen tatsächlich oder potentiell Pflegebedürftigen und Pflegenden nicht selten, synallagmatische Vereinbarungen aber schon. Häufig handelt es sich um Angehörigenpflege, die besonders streitanfällig ist, wenn sie im Kontext mit Zuwendungen des Pflegebedürftigen stehen. Im Hinblick auf einen pflege- oder versorgungsbedingten Vermögenst...mehr

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Vorwort zur 2. Auflage

Die Welt ist im Wandel … Auch das klassische Sozialhilferecht und die Regeln zum Einsatz von Einkommen und Vermögen. So ist der Elternunterhaltsanspruch aus Einkommen unter 100.000 EUR Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV seit 1.1.2020 unter großem Öffentlichkeitsecho kein Einkommen im Sinne des Sozialhilferechtes mehr und geht auch nicht mehr auf den Sozialhilfeträger üb...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / bb) Bewertungsfragen der Gegenleistungen des Zuwendungsempfängers (Beispiel Pflege und Betreuung)

Rz. 125 "Bereicherung" im Sinne des Schenkungsrechts ist eine objektive, im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise festzustellende Vermögensmehrung, die durch einen Vermögensvergleich vor und nach der Schenkung festzustellen ist.[320] Um auf der objektiven Ebene zu einem Wertunterschied zwischen dem Zuwendungsgegenstand und den Leistungen des Zuwendungsempfängers zu k...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / (3) Die Korrektur durch subjektive Äquivalenzüberlegungen

Rz. 154 Die objektive Betrachtung der Leistungen der Beteiligten ist nach den allgemeinen Regeln des Schenkungsrechts um die subjektive Betrachtung zu ergänzen (Prinzip der subjektiven Äquivalenz) bzw. zu korrigieren. Die objektive Betrachtungsweise ist die unterste Grenze. Die Korrektur erfolgt nach den Vorstellungen der Beteiligten (Grundsatz der subjektiven Äquivalenz). Fü...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / 4. Das weitergeleitete Pflegegeld nach § 37 SGB XI als "Anerkennung für geleistete Pflege"

Rz. 30 Das gesetzliche Pflegeversicherungsrecht kennt als eine Leistung das Pflegegeld nach § 37 SGB XI, das an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird und auf die die Pflegperson (§ 19 SGB XI) keinen rechtlichen Anspruch hat. Der Pflegebedürftige kann damit seine Pflege selbst sicherstellen und es auch an seine Pflegperson weiterleiten. Dann bezeichnet der Gesetzgeber d...mehr

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§ 13 Erbrecht / III. Herausgabeanspruch gegen einen Beschenkten

Rz. 39 Derjenige, der erbvertraglich verbindlich als Schlusserbe eingesetzt ist, hat gem. § 2287 BGB dann einen Herausgabeanspruch, wenn der Erblasser in der Absicht, ihn zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat. Dieser Anspruch entsteht erst nach dem Anfall der Erbschaft und richtet sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. In der Praxis hand...mehr

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§ 15 Familienrecht / jj) Behandlung von (unbenannten) Zuwendungen von Verwandten an beide Ehegatten und Zurechnung zum Anfangsvermögen als privilegierter Erwerb

Rz. 96 Machen Verwandte eines Ehegatten Zuwendungen an beide Ehegatten, indem sie z.B. ein unbebautes Grundstück zum Zwecke der Bebauung auf beide Ehegatten übertragen oder Beiträge zum Bau oder zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie leisten, ging die Rechtsprechung bisher davon aus, dass die Zuwendungen nur im Verhältnis zu dem leiblichen Verwandten zu einer von dem B...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / B. Schenkungsrecht

I. Allgemeines Rz. 158 Der Unternehmer kann seine Nachfolge von Todes wegen gestalten. Er kann die unternehmerische Beteiligung aber auch lebzeitig im Wege der "vorweggenommenen Erbfolge" übergeben. Unter den Begriff "vorweggenommene Erbfolge" fallen dabei Vertragsgestaltungen, nach denen einesteils das Unternehmen oder wesentliche Teile hiervon auf einen Nachfolger übergehen...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / II. Schenkung

1. Schenkungsbegriff Rz. 160 Der Begriff "Schenkung" wird legaldefiniert in § 516 Abs. 1 BGB. Schenkung ist danach eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, während beide Vertragsteile über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Im Rahmen einer Schenkung ist stets zwischen objektiver und subjektiver Ebene zu unterscheiden: Objekti...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / d) "Einig sein" – subjektive Komponente

Rz. 170 Die Schenkung stellt ein synallagmatisches Rechtsgeschäft dar. Auf subjektiver Ebene muss demnach zwischen Geber und Empfänger der Leistung eine Einigung im Sinne zweier übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB) vorliegen. Es gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 104–185 ff. BGB. Die Vertragsparteien müssen den Zuwendungserfolg su...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Sachmängel, § 524 BGB

Rz. 204 Nach § 524 BGB haftet der Schenker dem Beschenkten gegenüber bei Sachmängeln, die dem Schenkungsgegenstand anhaften. Wie § 523 BGB sieht auch § 524 BGB bei Sachmängeln eine abgemilderte Haftung für den Schenker vor. Danach hat der Beschenkte gemäß § 524 Abs. 1 BGB nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Schenker einen Fehler des Schenkungsgegenstands argl...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 3. Rechts- und Sachmängel

a) Rechtsmängel, § 523 BGB Rz. 192 § 523 BGB regelt die Haftung des Schenkers für Rechtsmängel des Schenkungsgegenstandes. Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde § 523 Abs. 2 S. 2 BGB dabei an die neuen Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung des Verkäufers angeglichen.[146] Gegenüber den allgemeinen Vorschriften beinhaltet § 523 BGB einen zugunsten des Schenkers abgeschwächte...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 2. Formvorschriften

a) Notarielle Beurkundung Rz. 184 Nach § 518 Abs. 1 BGB muss ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden. Die Formvorschrift soll zum einen übereilte Schenkungsversprechen verhindern und zum anderen klarstellen, ob ein ernst gemeintes Versprechen vorliegt.[119] Ein nicht in notarieller Form abgegebenes Schenkungsversprechen ist grundsätzlich nichtig, § 125 S. 1 BGB....mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 1. Schenkungsbegriff

Rz. 160 Der Begriff "Schenkung" wird legaldefiniert in § 516 Abs. 1 BGB. Schenkung ist danach eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, während beide Vertragsteile über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Im Rahmen einer Schenkung ist stets zwischen objektiver und subjektiver Ebene zu unterscheiden: Objektiv muss eine Bereiche...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / I. Allgemeines

Rz. 158 Der Unternehmer kann seine Nachfolge von Todes wegen gestalten. Er kann die unternehmerische Beteiligung aber auch lebzeitig im Wege der "vorweggenommenen Erbfolge" übergeben. Unter den Begriff "vorweggenommene Erbfolge" fallen dabei Vertragsgestaltungen, nach denen einesteils das Unternehmen oder wesentliche Teile hiervon auf einen Nachfolger übergehen und die ander...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Notarielle Beurkundung

Rz. 184 Nach § 518 Abs. 1 BGB muss ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden. Die Formvorschrift soll zum einen übereilte Schenkungsversprechen verhindern und zum anderen klarstellen, ob ein ernst gemeintes Versprechen vorliegt.[119] Ein nicht in notarieller Form abgegebenes Schenkungsversprechen ist grundsätzlich nichtig, § 125 S. 1 BGB. Mit Bewirkung der verspr...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Bereicherung

Rz. 164 Beim Zuwendungsempfänger muss eine vermögensmäßige Bereicherung eingetreten sein. Das ist rein objektiv zu beurteilen.[88] Objektiv bereichert ist der Zuwendungsempfänger dann, wenn in materiell-rechtlicher Hinsicht eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende oder formale Vermögensmehrung festzustellen ist.[89] Die subjektiven Beweggründe des Zuwendungsgebers spiele...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / f) Schenkung und Gesellschaftsrecht

Rz. 181 Auch Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften können schenkweise übertragen werden. Möglich sind hier neben reinen Schenkungen verschiedene Konstruktionen, wie z.B. Schenkungen unter Vorbehalt von Nutzungsrechten oder Schenkungen unter Widerrufsvorbehalt. Rz. 182 In der Übertragung eines Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt regelmäßig eine ge...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / VI. Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall/aufschiebend bedingte Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall

Rz. 221 Im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen oder der Zuwendung von Bankguthaben sind häufig schwierige Abgrenzungsfragen zu klären. Zu Grunde liegen kann der Zuwendung nämlich einerseits eine Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall oder aber auch eine aufschiebend bedingte Schenkung unter Lebenden. Mit den Vertragsgestaltungen geht meist der Wunsch des Gebers ei...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / IV. Schenkung unter Auflage

Rz. 219 Die Schenkung unter Auflage ist geregelt in den §§ 525 bis 527 BGB. Bei einer Schenkung unter Auflage treffen die Vertragsparteien eine zusätzliche Abrede dahingehend, dass der Leistungsempfänger zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet werden soll. Es entsteht auf Seiten des Zuwendenden ein rechtlich durchsetzbarer Erfüllungsanspruch auf Vollziehung der...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / c) Unentgeltlichkeit

Rz. 165 Nach § 516 Abs. 1 BGB müssen die Vertragsparteien darüber einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Zu unterscheiden ist zwischen der objektiven Ebene (Unentgeltlichkeit), der eine subjektive Komponente (das "einig sein") hinzukommen muss.[91] Objektiv unentgeltlich ist die Zuwendung dann, wenn der Empfänger auf sie keinen Rechtsanspruch hat und sie nicht...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / e) Zuwendungen unter Ehegatten

Rz. 177 Zuwendungen unter Ehegatten, die anlässlich der Ehe und als Beitrag zur Erhaltung, Sicherung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet werden, stellen grundsätzlich keine Schenkungen, sondern sog. unbenannte ehebedingte Zuwendungen [108] dar. Zu untersuchen ist allerdings stets der Einzelfall. Auch bei einer Zuwendung unter Eheleuten kann es sich nä...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Entreicherung

Rz. 162 Zuwendung bedeutet die Hingabe eines Vermögensbestandteils von einer Person zur anderen.[82] Mit der Zuwendung muss eine dauerhafte Verminderung der Vermögenssubstanz beim Zuwendungsgeber eintreten. Verbleibt die Vermögenssubstanz beim Geber, liegt keine Schenkung vor. Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache ist deshalb keine Schenkung, sondern Leihe, un...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / V. Zweckschenkung

Rz. 220 Bei einer Zweckschenkung wird nach dem Parteiwillen ein über den Schenkungsvollzug hinausgehender Erfolg bezweckt. Eine einklagbare Verpflichtung auf Eintritt des Zwecks wird allerdings nicht begründet.[181] Die Zweckschenkung ist von der Schenkung unter Auflage abzugrenzen. Wird der beabsichtigte Zweck nicht erreicht, entsteht für den Leistungsgeber nach herrschende...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / a) Unentgeltlicher Verzicht

Rz. 6 Der Erbverzicht kann unentgeltlich, aber auch entgeltlich sein. Wird er unentgeltlich erklärt, verzichtet ein in Betracht kommender gesetzlicher Erbe auf sein künftiges Erbrecht, ohne hierfür eine Abfindung zu erhalten. Das kommt relativ häufig vor. Der Grund für die Abgabe derartiger Verzichtserklärungen kann unterschiedlicher Natur sein. Insbesondere in der Form des ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Formmängel – Heilung

Rz. 187 Nach § 518 Abs. 2 BGB wird der Mangel der Form durch Bewirken der versprochenen Leistung geheilt. Der Vollzug der Leistung vermag allerdings nicht andere Formmängel (z.B. fehlende Beurkundung im Übrigen) zu beheben.[124] Die Leistung muss zudem freiwillig und unter endgültigem Zuwendungswillen bewirkt worden sein.[125] Aus diesem Grund führt der im Rahmen einer Zwang...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Rechtsmängel, § 523 BGB

Rz. 192 § 523 BGB regelt die Haftung des Schenkers für Rechtsmängel des Schenkungsgegenstandes. Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde § 523 Abs. 2 S. 2 BGB dabei an die neuen Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung des Verkäufers angeglichen.[146] Gegenüber den allgemeinen Vorschriften beinhaltet § 523 BGB einen zugunsten des Schenkers abgeschwächten Haftungsrahmen.[147] Ein...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / III. Gemischte Schenkung

Rz. 213 Eine gemischte Schenkung besteht aus einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil. Gleichwohl liegt ein einheitlicher Vertrag vor, bei dem nach dem Willen und Wissen der Vertragsparteien allerdings die Zuwendung wertmäßig den Wert der Gegenleistung übersteigt.[173] Erforderlich ist demnach eine Einigung über die Teilunentgeltlichkeit der Zuwendung.[174] Rz. 214...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / b) Rückübertragungsgründe

Rz. 25 Insoweit stellt sich zunächst die Frage, wie die Fälle, in denen eine Rückabwicklung verlangt werden kann, zu definieren sind. Aus der Sicht des Schenkers wäre – auf den ersten Blick – eine freie Entscheidungsmöglichkeit wünschenswert, würde sie es ihm doch ermöglichen, sehr flexibel auf Veränderungen der Umstände zu reagieren. Ganz anders sieht die Lage aus der Persp...mehr

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ZErb 05/2021, Zur konkluden... / 2 Gründe

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2021, 28 (m. Anm. von Bary a.a.O. 38) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Erbfolge nach der Erblasserin richte sich nach dem wirksamen gemeinschaftlichen Testament vom 25.3.1996, dessen Bindungswirkung den spät...mehr

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ZErb 04/2021, Kürzung des K... / 3 Anmerkung

1. Unabhängig davon, ob und inwieweit das Schenkungsteuerrecht an das Zivilrecht gebunden ist, in einem Punkt sind sich beide einig: Beide sagen, dass ein Austauschgeschäft nur dann ein Element der Schenkung oder der freigebigen Zuwendung enthalten kann, wenn eine objektive Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Damit eine Schenkung i.S.v. § 516 BGB vorli...mehr

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ZErb 08/2020, Entscheidungs... / 1. Grundlagen

Die Dauervollstreckung nach § 2209 BGB "trägt ihren Zweck in sich selbst: sie ist um ihrer selbst willen vom Erblasser angeordnet", so schon Karl Holtz (vgl. Teil 2 Abschnitt II., ZErb 2020, 197).[1] Indes regelt das Gesetz die Nachlassverwaltung nur in zwei Paragraphen, §§ 2205 und 2216 BGB, und begnügt sich mit einem unbestimmten Rechtsbegriff und äußerster Knappheit.[2] E...mehr

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ZErb 08/2020, Entscheidungs... / 2. Thesaurierungsentscheidung und Verfassungsrecht

Diese andere Rechtsquelle könnte für den Erben Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG sein, der sein Erbenerwerbsrecht als Ausfluss der Testierfreiheit des Erblasers eigenständig ab dem Erbfall schützt. Die gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Testierfreiheit des Erblassers schafft womöglich ab dem Erbfall auch das Erbschaftserwerbsrecht des Erben als dessen persönliche Rechtsposition.[1...mehr