Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Sanktionen

Rz. 152 Verstöße gegen das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz,[1] die sich aus einer unzulässigen Nichtanwendung der Nr. 6 ergeben, können mit einer Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten bei nicht-kapitalmarktorientierten MU bis zu einer Höhe von 50.000 EUR geahndet werden. Rz. 153 Verstöße gegen die Offenlegungspflicht gem. § 325 Abs. 3 HGB können im Ordnungsgeldverfahren mi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, HGB... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 316a HGB ist ausschl. für Abschlussprüfer von Unt des öffentlichen Interesses anwendbar, für die auch vorher schon entsprechende Sonderregelungen durch Verweis auf die für diese anwendbare EU-Verordnung zur Abschlussprüfung bestanden. Materiell hat sich insoweit nichts geändert, d. h. dass die Regelungen der §§ 316–324 nur dann zur Anwendung kommen, soweit die EU-Ver...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Prospektive Anwendung im Bereich der Konzernbilanzierung (Abs. 3 Satz 4)

Rz. 13 Auch die stark an die IFRS angepassten Regelungen der Konzernbilanzierung sind mit Ausnahme der Interessenzusammenführungsmethode nach § 302 HGB a. F., die nach Art. 67 Abs. 5 HGB nur wahlweise beizubehalten ist (Art. 67 Rz 133 ff.), alle pflichtgemäß prospektiv anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Altregelungen für alle Erwerbsvorgänge bis einschließlich zum Gj 2009 w...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Umfang der Befreiung

Rz. 120 Da die Erleichterungen in Form einer Aufzählung und nicht einer "Entweder-oder-Option" erfolgen, können die Gesellschafter selbst über den Umfang der Erleichterungen entscheiden. Auch wenn die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieselben bleiben, kann etwa nur auf die Offenlegung oder zusätzlich auf die isolierte Prüfung des Jahresabschlusses des TU verzichtet werden. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Verordnungsermächtigung (Satz 2)

Rz. 9 § 315e Satz 2 HGB-E enthält eine Verordnungsermächtigung, die das Bundesministerium der Justiz (BMJ) dazu bevollmächtigt, nach Erlass oder Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 diese spezifisch zu bezeichnen. Dies bezieht sich auf die für § 315e Satz 1 Nr. 2 HGB-E relevante Verordnung, die in Bezug auf die Ausgestaltung eines einheitlichen elektronischen Be...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Sanktionen

Rz. 37 § 309 HGB wird von der Bußgeldvorschrift § 334 HGB nicht unmittelbar erfasst. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 309 HGB kann jedoch mittelbar von § 331 Nr. 2 HGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldbuße sanktioniert werden, wenn dadurch die Verhältnisse im Konzernabschluss, Konzernlagebericht oder Konzernzwischenabschluss unrichtig wie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Eigenkapitalspiegel

Rz. 50 Der Eigenkapitalspiegel stellt systematisch die Veränderungen des Eigenkapitals im Konzernabschluss dar. Angesichts der Komplexität der Konzern-Eigenkapitalstruktur wird durch diese Darstellungsform für externe Adressaten der Informationswert gesteigert. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, gesetzliche Vorgaben über die inhaltliche Ausgestaltung zu machen. Es exist...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Vereinheitlichung von Ansatz, Bewertung, Ausweis, Währung und Stichtag

Rz. 129 Zunächst sind die Abschlüsse hinsichtlich Ansatz (§ 300 Rz 27 ff.), Bewertung (§ 308 Rz 1 ff.), Darstellung (§ 300 Rz 13 ff. bzw. § 298 Rz 45 ff.), Währung (§ 308a Rz 1 ff.) und ggf. Stichtag (§ 299 Rz 1 ff.) zu vereinheitlichen.[1] Die so entstandenen Jahresabschlüsse werden als Handelsbilanz II bezeichnet.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Rückausnahme für Zweigniederlassungen von Banken und Versicherungen (Abs. 2)

Rz. 56 Da für die inländischen Zweigstellen (Rz 12) von Banken und Versicherungen mit § 340l Abs. 2 bzw. §§ 341l, 341 Abs. 2 HGB weitergehende Regelungen bestehen, muss eine Ausgrenzung dieser Zweigniederlassungen aus dem Anwendungsbereich des § 325a HGB erfolgen, um eine unsinnige doppelte Offenlegung zu vermeiden. Hiervon werden die folgenden Zweigniederlassungen erfasst: i...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.1 Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Rz. 92 Bei § 331 HGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, weshalb bei hinreichendem Tatverdacht die Strafverfolgung von Amts wegen erfolgt. Die Tatbestände des § 331 HGB sind Wirtschaftsstraftaten, für die nach § 74c Nr. 1 GVG am Landgericht die Wirtschaftsstrafkammer (in der Berufungsinstanz oder bei besonderer Bedeutung des Falls auch in der ersten Instanz) zuständig ist.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 5 Die QuotenKons ist der Interessentheorie (Rz 18) zuzurechnen und widerspricht somit der in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB geforderten Einheitstheorie. Bzgl. der Durchführung der Konsolidierungsmaßnahmen wird auf die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a und 309 HGB verwiesen. Wird keine QuotenKons vorgenommen, so ist gem. § 312 HGB die Einbeziehung des GemeinschaftsUnt at...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.1.2 Feststellung

Rz. 37 Das Feststellen des Jahresabschlusses stellt einen rechtsgeschäftlichen Akt dar, der durch die Willenserklärung der hierfür zuständigen Personen zustande kommt. Tathandlung ist die Abgabe der Willenserklärung bei der Abstimmung. Mit der Stimmabgabe wird die Tat vollendet. Beendigung liegt vor, wenn der Beschluss gefasst worden ist.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht

Rz. 30 Die Buchführungspflicht der §§ 238ff. HGB beginnt mit der Aufnahme eines Handelsgewerbes i. S. d. § 1 HGB und bei einem Kleingewerbetreibenden mit der Einrichtung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs bzw. der früheren freiwilligen Eintragung im Handelsregister nach § 2 HGB. Rz. 31 Bei Handelsgesellschaften beginnt die Buchführungspflicht mit d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Anhangangaben

Rz. 43 Gesonderte Angaben zu den Grundlagen der Währungsumrechnung werden nach der Gesetzesbegründung zum BilRUG durch § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB bei den Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden gefordert.[1] Rz. 44 Da der Gesetzgeber die modifizierte Stichtagskursmethode in § 308a HGB verbindlich vorgeschrieben hat, bedarf es im Hinblick auf die Methode der Einbeziehung vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Grundlegendes

Rz. 1 § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB definiert Anschaffungskosten (AK) als die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen VG zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die Aufwendungen müssen dem VG einzeln zuordenbar sein. Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB zählen zu den AK auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen AK. Anschaffungspreisminderungen, die ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Rz. 34 Die Vorschriften des § 238 Abs. 1 HGB verpflichten den Kfm., bei der Führung seiner Bücher die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) einzuhalten. Die Anordnung in § 238 Abs. 1 HGB, dass die GoB einzuhalten sind, hat klarstellenden Charakter (zu Einzelheiten zu den GoB vgl. § 239 Rz. 5 ff.).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Weitere Berichterstattungspflichten

Rz. 11 Neben den Effekten auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind durch kapitalmarktorientierte Gesellschaften u. U. weitere Berichterstattungen vorzunehmen: Vergütungsbericht nach § 162 AktG für börsennotierte Aktiengesellschaften: Der Vergütungsbericht muss unter Namensnennung aller gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder u. a. die festen u...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Anerkanntes mathematisch-statistisches Verfahren

Rz. 3 Es dürfen nur anerkannte mathematisch-statistische Verfahren verwendet werden. Der Gesetzgeber definiert nicht, was als anerkannt gilt. Anerkannt sind Verfahren, für die die Mathematik beweisen kann, dass sie bei sachgerechter Anwendung mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit eine zutreffende Aussage erlauben. Rz. 4 Anerkannte mathematisch-statistische Verfahren sind ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (Abs. 2 A. III. 4.)

Rz. 59 Innerhalb des Postens "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" werden Ausleihungen an das Unt, das die Beteiligung hält, ebenso ausgewiesen wie an das Unt, an dem die Beteiligung gehalten wird. Der Begriff "Beteiligungsverhältnis" verdeutlicht somit, dass die Frage, wer an wem beteiligt ist, d. h. der Gläubiger beim Schuldner oder de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3 Kündigungserklärung

Rz. 88 Die Kündigung kann formlos, also auch mündlich erklärt werden. Allerdings muss der Abschlussprüfer die Kündigung gem. § 318 Abs. 6 Satz 3 HGB schriftlich begründen; dabei muss der Kündigungsgrund schriftlich deutlich gemacht werden. Die Kündigung ist dem Gesellschaftsorgan gegenüber zu erklären, das den Prüfungsauftrag erteilt hat.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Überblick

Rz. 64 Aufgrund einer fehlenden Legaldefinition für das UV erfolgt eine Negativabgrenzung. Dementsprechend sind alle VG in das UV aufzunehmen, die dem Geschäftsbetrieb nicht dauerhaft dienen und keine aktiven RAP oder keine anderen aktiven Bilanzsonderposten sind.[1] Innerhalb des UV sind gem. § 266 Abs. 2 B. I bis IV HGB die folgenden vier Hauptposten auszuweisen: Vorräte For...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Kündigungsfolgen

Rz. 97 Der jeweilige Adressat der Kündigungserklärung hat die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung bzw. bei der GmbH den Gesellschaftern mitzuteilen. Ist der Aufsichtsrat Adressat der Kündigungserklärung, hat dieser die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten. Der Empfänger der Kündigungserklärung ist ferner zur Vorlage des Berichts des AP verpflichtet. Di...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Anwendung im Konzernabschluss

Rz. 19 Die Regelungen des § 245 HGB sind gem. § 298 Abs. 1 Satz 1 HGB auf den Konzernabschluss bzw. gem. § 315e Abs. 1 HGB auf den IFRS-Konzernabschluss anzuwenden. Die Unterzeichnungspflicht bezieht sich in diesem Fall auf die gesetzlichen Vertreter des MU. Bei Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang des Jahresabschlusses des MU gem. § 298 Abs. 3 HGB ist es ausreichend...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Mitteilungspflichten

Rz. 2 Rechtskräftige[1] Bußgeldentscheidungen nach § 334 Abs. 2a HGB hat das BfJ an die Abschlussprüferaufsicht zu übermitteln. Rz. 3 Bei Straftaten nach den §§ 332, 333 oder 333a HBG hat die Staatsanwaltschaft die das Strafverfahren abschließende Entscheidung sowie ggf. einen Hinweis auf ein gegen die Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel an die Abschlussprüferaufsicht zu üb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6 Personalaufwand (Abs. 2 Nr. 6)

Rz. 102 Der Personalaufwand ist beim GKV unter den Posten "Löhne und Gehälter" (§ 275 Abs. 2 Nr. 6a HGB) sowie "soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung" (§ 275 Abs. 2 Nr. 6b HGB) getrennt auszuweisen und umfasst sämtliche Personalaufwendungen, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt. Be...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses

Rz. 7 Das übergeordnete MU hat tatsächlich einen Konzernabschluss aufzustellen. Dabei ist gem. § 292 Abs. 1 HGB das befreite MU und seine TU unbeschadet des Konsolidierungswahlrechts nach § 296 HGB einzubeziehen. Dies bedeutet, dass die Vermögensgegenstände und Schulden des zu befreienden (Teil-)Konzernabschlusses im übergeordneten, befreienden Konzernabschluss enthalten sei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Kosten des Verfahrens

Rz. 15 Hinsichtlich der Kosten kann das Landgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse erstattet werden (Abs. 2 Satz 6). Dies wird insb. dann geboten sein, wenn eine behördliche Androhung erfolgte, ohne dass eine Verpflichtu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Schutzklauseln

Rz. 104 Ein Verzicht auf Angaben ist immer dann möglich, wenn einem Unt unter vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ein erheblicher Nachteil zugefügt werden könnte. Grundlage hierfür ist eine auf das Mitgliedstaatenwahlrecht der 7. EG-RL zurückzuführende Schutzklausel. Ein erheblicher Nachteil bedeutet eine Abwägung zwischen den Eigeninteressen des Unt und dem Publizitäts...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.6 Währungsumrechnung (§ 256a HGB)

Rz. 44 Für die Währungsumrechnung im Konzernabschluss ergeben sich aufgrund des Verweises in § 298 Abs. 1 HGB auf § 256a HGB keine Besonderheiten im Vergleich mit dem Jahresabschluss. Alle TU und auch das MU haben zunächst auf fremde Währung lautende VG und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen bzw. Handelsbilanzen II mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Definitionen

Rz. 6 Die Kommentierung verwendet die folgenden Definitionen: Briefkurs: Kurs, zu dem Marktteilnehmer (i. d. R. Banken) bereit sind, Fremdwährungsbeträge gegen Euro anzukaufen. Devisenkurs: Kurs zur Umrechnung von auf fremde Währung lautendem Buchgeld (Bankguthaben, Schecks, Wechsel, Forderungen, Wertpapiere) und Verbindlichkeiten. Nicht zu den Devisen gehören Bargeldbestände ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Ergänzende Regelungen in Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung (Abs. 5)

Rz. 167 § 325 Abs. 5 HGB ordnet an, dass andere Publizitätspflichten von § 325 HGB unberührt bleiben. Die Quellen, aus denen sich weitere Offenlegungsverpflichtungen ergeben können, sind nicht abschließend. Weitergehende Verpflichtungen können sich z. B. aufgrund der Rechtsform (etwa bei Genossenschaften) oder infolge der Tätigkeit (etwa bei Kreditinstituten und Versicherung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung

Rz. 126 Für die Umrechnung von auf ausländische Währung lautenden Abschlüssen in den Konzernabschluss ist die (modifizierte) Stichtagskursmethode vorgeschrieben (§ 308a Rz 1 ff.); aus der Währungsumrechnung von ausländischen TU entstehende Währungsumrechnungsdifferenzen sind ergebnisneutral zu verrechnen. Klarstellend sind Währungsumrechnungsdifferenzen in diesem separaten P...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.2.1 Planmäßigkeit

Rz. 160 Die planmäßige Abschreibung von zeitlich begrenzt nutzbarem AV erfordert für jeden einzelnen VG das Aufstellen eines Abschreibungsplans. Dazu muss bereits mit Beginn der Abschreibungen der jährliche Abschreibungsbetrag für die gesamte Nutzungsdauer festgelegt werden, indem zumindest die rechnerischen Grundlagen hierfür definiert werden. Ziel des Abschreibungsplans is...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Wahlverfahren bei der AG

Rz. 11 Das AktG schreibt zwingend die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung vor (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Hierdurch soll eine unparteiische, von den Organen der AG unabhängige Prüfung erreicht werden. Nur für das erste Gj wird der Abschlussprüfer ausnahmsweise durch die Gründer gewählt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG). Das Wahlrecht der Hauptversammlung ist dabei unb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Rechtsfolgen

Rz. 18 Die Strafe bei vorsätzlicher Begehung der Tat ist alternativ Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) oder Geldstrafe. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB beträgt die Geldstrafe mind. fünf und höchstens 360 Tagessätze. Bei leichtfertiger Tatbegehung nach Abs. 2 beträgt die Strafe von einem Monat bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei einer Berei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Tatsächliche Ausübung

Rz. 15 Im Gegensatz zu den IFRS und auch zu § 290 HGB verlangt § 311 HGB die tatsächliche Ausübung des maßgeblichen Einflusses; allein die Möglichkeit maßgeblichen Einflusses ist nicht ausreichend (siehe auch DRS 26.7 und 9). Es ist daher erforderlich, dass aktiv an den Entscheidungen des assoziierten Unt mitgewirkt wird.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 31 Ein Verstoß gegen § 243 Abs. 2 HGB kann verschiedene Sanktionen nach sich ziehen. Die Folgen führen von der Einschränkung des Bestätigungsvermerks (im Falle der Prüfung gem. § 316 HGB) bis hin zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 4 AktG. Darüber hinaus kann ein Verstoß in besonders gravierenden Fällen Freiheits- und Geldstrafen (§ 331 Nr. 1 HGB) oder ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2.3 Unechte Gemeinkosten

Rz. 109 Kosten, die in der Kostenrechnung aus Gründen der Praktikabilität als Gemeinkosten behandelt werden, theoretisch jedoch eindeutig einem Bezugsobjekt direkt zugeordnet werden können, sind handelsrechtlich als Einzelkosten zu betrachten; entscheidend für die Zuordnung ist einzig die Möglichkeit, nicht die tatsächliche Vornahme in der Kostenrechnung.[1] Lediglich aus Wi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Zusammenfassung in der Summenbilanz und Aufrechnung

Rz. 134 Im dritten Schritt erfolgt die Addition der Jahresabschlusswerte des MU mit allen einbezogenen Jahresabschlusswerten auf Basis der Handelsbilanz III zur sog. Summenbilanz und daran anschließend die Aufrechnung der Beteiligungsbuchwerte im Jahresabschluss des MU mit den anteiligen in der Handelsbilanz III ausgewiesenen neu bewerteten Eigenkapitalpositionen der jeweili...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Bewertungsgrundlagen in der Segmentberichterstattung

Rz. 75 Durch die vollständige Umsetzung des Management Approachs hat die Segmentberichterstattung in Übereinstimmung mit den der internen Berichterstattung zugrunde liegenden Methoden und Wertansätzen zu erfolgen (DRS 28.24 und DRS 28.B6). Somit können die in der Segmentberichterstattung zugrunde gelegten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von denen im übrigen Konzernabsc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 2 Das HGB sieht mit § 293 HGB eine ersatzlose Freistellung von der Konzernrechnungslegungspflicht bei Unterschreiten bestimmter Größenschwellen vor, obwohl ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht. Diese Befreiung tritt neben die größenunabhängige Freistellung von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung aufgrund eines ersatzweisen Einbezugs in einen Konzernabschluss auf höher...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Verschweigen erheblicher Umstände

Rz. 23 Ein Verschweigen erheblicher Umstände liegt vor, wenn der Prüfungsbericht durch die Nichterwähnung von erheblichen Umständen, die dem Prüfer bei der Prüfung bekannt geworden sind, unvollständig und lückenhaft wird.[1] Auch bei dieser Tatbestandsalternative kommt es daher auf die Diskrepanz zwischen dem Wissen des Prüfers und seiner Darstellung im Prüfungsbericht an. R...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.8 Exkurs: Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers im Insolvenzfall

Rz. 38 Umstritten ist das Vorgehen im Insolvenzfall. Nach einem Urteil des OLG Dresden endet der zwischen einem prüfungspflichtigen Unt und dem Abschlussprüfer geschlossene Prüfungsvertrag, wenn nicht das Gj vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betroffen ist, jedenfalls dann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung wählt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10.2 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

Rz. 43 Erfüllt eine Tathandlung sowohl einen Straftatbestand als auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, findet nach dem Subsidiaritätsprinzip nur das jeweilige Strafgesetz Anwendung (§ 21 OWiG). Der Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeit wird durch den Unrechtsgehalt des Strafgesetzes überlagert.[1] Bei der Bemessung der Strafe kann die Ordnungswidrigkeit jedoch unter ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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