Fachbeiträge & Kommentare zu Beitragssatz

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 125a SGB V – Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung

Nach § 125a Abs. 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: 2Eine Pauschale, die mit der Abgeltung einer besonderen Versorgungsverantwortung, die über die Analyse des therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik hinausgeht, begründet wird, kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart werden. 3Sofern Verträge nach Absatz 1 eine Pauscha...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 130 SGB V – Rabatt

In § 130 Abs. 1 wird die Angabe "1,77" durch die Angabe "2,07" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind Einsparungen in allen Leistungsbereichen erforderlich. Die Erhöhung des Abschlags von 1,77 EUR auf 2,07 EUR zählt neben weiteren Maßnahmen zu einem Bündel an Maßnahmen zur Stabili...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 132 SGB V – Versorgung mit Haushaltshilfe

§ 132 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt: 2Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 2§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit den neuen Sätzen 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 5 BPflV – Vereinbarung von Zu- und Abschlägen

§ 5 Abs. 6 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind daher zu streichen. Die weitere regelhafte Befüllung der ePA im Behandlungskontext findet als Teil der regelhaften Dokumentation statt. Die Leist...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

§ 45 Abs. 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt: 3Das Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a beträgt 85 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 132l SGB V – Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung

§ 132l Abs. 5 Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt: 2Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. 3§ 71 Abs. 1 bis Abs. 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit Satz 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich der außerklinisch...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes

§ 48 Abs. 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt: (1) Versicherte erhalten Krankengeld für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. (2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen haben, besteh...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 63 SGB V – Grundsätze [Weiterentwicklung der Versorgung]

§ 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: In Satz 1 Halbsatz 2 ist die Wahrung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach § 71 Abs. 1 bis 3 verpflichtend geregelt. Satz 2 enthielt hierzu bislang dahingehend eine Konkretisierung, dass gegen den Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht verstoßen wird, we...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 221 SGB V – Beteiligung des Bundes an Aufwendungen

Nach § 221 Abs. 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) Die dem Gesundheitsfonds mit § 12 Abs. 4 Satz 1 Haushaltsgesetzes 2023, § 13 Abs. 4 Haushaltsgesetzes 2025 und § 13 Abs. 4 Haushaltsgesetzes 2026 gewährten zinslosen Darlehen in Höhe von insgesamt 5,6 Mrd. EUR sind abweichend von § 13 Abs. 4 Haushaltsgesetzes 2025 und § 13 Abs. 4 und 5 Haushaltsgesetzes 2026 in jährl...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Zusammenfassung

Überblick Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 16.4.2026 den Referentenentwurf zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz vorgelegt. Dieses Gesetz greift an zentralen Stellschrauben des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts und bringt Änderungen, die Versicherte, Familienversicherte und Leistungserbringer gleichermaßen betreffen. Aufbau des Beitrags: Der Beitrag folg...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 73 SGB V – Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung

§ 73 Abs. 9 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 85 SGB V – Gesamtvergütung

§ 85 Abs. 2d wird durch den folgenden Absatz 2d ersetzt: (2d) Für die Veränderung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz ist gilt § 71 Abs. 1 bis 3; dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, § 26 Abs. 1 Satz 5, § 87 Abs. 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet s...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 87a SGB V – Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten

Nach § 87a Abs. 2 Satz 4 der folgende Satz eingefügt: 4§ 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Zur Begrenzung von Ausgabenzuwächsen ist die Anpassung des Punktwertes an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu koppeln, so dass § 71 Abs. 1 bis 3 anzuwenden ist. § 87a Abs. 3 Satz 5 bis 20 werden durch die folgenden Sätze ersetz...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 275c SGB V – Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst

§ 275c Abs. 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 4Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 2 wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt ab dem 1.1.2027: bis zu 5 % für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinisc...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 92b SGB V – Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

§ 92b Abs. 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Dem Innovationsausschuss gehören drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach § 91 Abs. 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des Beschlussgremi...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 6a KHEntgG – Vereinbarung eines Pflegebudgets

Nach § 6a Abs. 2 Satz 12 wird der folgende Satz eingefügt: 13Die Sätze 1 bis 5, 9, 10 und 12 sind letztmalig für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2026 anzuwenden. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Regelung sieht vor, dass die Vorgaben des Absatzes 2 letztmalig für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2026 anzuwenden...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 4a SGB V – Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung

§ 4a Abs. 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) 1Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglieder und für ihre Leistungen zu werben. 2Bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen muss die sachbezogene Information im Vordergrund stehen. 3Die Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Berücksi...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung

§ 31 Abs. 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: (1a) 1Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. 2Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand er...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 10 KHEntgG – Vereinbarung auf Landesebene, Verordnungsermächtigung

In § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1b Satz 2" durch die Angabe "§ 9 Abs. 1b Satz 4" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 9 Abs. 1b. In § 10 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1b Satz 1"“ durch die Angabe "§ 9 Abs. 1b Satz 2 oder 3" ersetzt. Inkraf...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 17b KHG – Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung

In § 17b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Absätze 1, 1a und 3" durch die Angabe "Absätze 1, 1a, 2a und 3" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auch die Vorgaben zu den Kurzzeitfallpauschalen im neuen Absatz 2a bei der jährlichen Weiterentwicklung und Anpa...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 27b SGB V – Zweitmeinung

§ 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt: § 27b Zweitmeinung (1) 1Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 44 SGB V – Krankengeld

Nach § 44 Abs. 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: 5Für Wahlerklärungen nach Satz 1 Nr. 2 entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ermöglicht es freiwillig gesetzlich Versicherten, die hauptberuf...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 127 SGB V – Verträge [Leistungserbringer Hilfsmittel]

In § 127 Satz 1 wird nach der Angabe "im Wege von Vertragsverhandlungen" die Angabe "unter Geltung des § 71 Abs. 1 bis 3" eingefügt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Ergänzung dient der Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung und der Stärkung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität bei der Vergütung von Hilfsm...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 130e SGB V – Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung

§ 130e wird durch den folgenden § 130e ersetzt: § 130e Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung (1) 1Krankenkassen oder ihre Verbände können Gruppen von Arzneimitteln mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung in einem Therapiegebiet festlegen und Rabattverträge nach § 130a Abs. 8...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 44d SGB V – Teilkrankengeld

Nach § 44b werden die folgenden §§ 44c und 44d eingefügt: Begründung zu §§ 44c und 44d: Die krankheitsbedingten Fehlzeiten von Beschäftigten in Deutschland befinden sich seit mehreren Jahren auf einem anhaltend hohen Niveau. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag die durchschnittliche Zahl der krankheitsbedingten Fehltage im Jahr 2024 bei 14,8 Arbeitstagen je Arbeitneh...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe

§ 51 Abs. 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt: (1) 1Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. 2Haben diese Versicher...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 133 SGB V – Versorgung mit Krankentransportleistungen

Begründung zu § 133: Die Anpassung von § 133 dient der rechtlichen Klarstellung und Verstärkung der Vorgaben für Entgeltverträge sowie für die Festsetzung von Festbeträgen durch die Krankenkassen. § 133 wird durch den folgenden § 133 ersetzt: § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen (1) 1Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und a...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 61 SGB V – Zuzahlungen

§ 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: § 61 Zuzahlungen 1Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 7,50 EUR und höchstens 15 EUR; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach § 130b Abs. 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach § 131 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2a übermittelten B...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 87 SGB V – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte

§ 87 Abs. 1 Satz 13 und 14 werden gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung zur Streichung von § 87 Abs. 1 Satz 13 und 14 und zur Streichung von Satz 25 und 26 in Absatz 2a: Mit Wegfall der in § 346 Abs. 3 bislang geregelten gesonderten Pflicht zur Unterstützung des Versicherten bei der Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) entfällt auch die Grundlage für d...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 87d SGB V – Vergütung vertragsärztlicher Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung

Nach § 87c wird der folgende § 87d eingefügt: § 87d Vergütung vertragsärztlicher Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (1) 1Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren jährlich bis zum 31.10. für das Folgejahr, erstmalig bis zum 15.2.2027 für das Jahr 2027, mit Wirku...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 4 SGB V – Krankenkassen

§ 4 Abs. 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) 1Die Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse dürfen sich ab dem Jahr 2027 gegenüber dem vorausgegangenen Haushaltsjahr jeweils nur nach Maßgabe der Entwicklung der Grundlohnrate gemäß § 71 Absatz 3 je Versicherten erhöhen. 2Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur im...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Nach § 92 Abs. 1a Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: 1Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft seine Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung insbesondere hinsichtlich der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen einschließlich des der vertragszahnärztlichen Versorgung zugrundeliegenden Behandlungsbedarfsgrades und beschließt bis zum 31.12.2...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 106b SGB V – Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen

Nach § 106b Abs. 1 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: 5In den Vereinbarungen nach Satz 1 sollen rabattarzneimittelbezogene Verordnungsquoten für die nach § 130e Abs. 1 Satz 1 festgelegten Gruppen im Therapiegebiet enthalten sein. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Neuregelungen des § 130e zur Förderung des Wettbewerbs therapeutisch verg...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 6c KHEntgG – Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen

In § 6c Abs. 2 wird die Angabe "und bei der erstmaligen Vereinbarung des Gesamtvolumens vollständig zu berücksichtigen; bei den folgenden Vereinbarungen des Gesamtvolumens ist ein Anstieg der für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vereinbarten Pflegepersonalkosten jeweils bis zur Höhe des nach § 9 Abs. 1b Satz 2 oder 3 vereinbarten Veränderungswerts zu berücksichtigen" ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 9 KHEntgG – Vereinbarung auf Bundesebene

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge; bis zum 30.6.2027 prüfen sie, inwieweit eine Erweiterung der Regelungen zur Fallzusammenführung wirtschaftlich geboten und medizinisch vertretbar ist, Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des G...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 25 SGB V – Gesundheitsuntersuchungen

Nach § 25 Abs. 4 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt: 7Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse die von ihm in Richtlinien nach § 92 getroffenen Regelungen über Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach Absatz 1 im Hinblick auf Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit der Untersuchun...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 28 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

§ 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 6Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung durch Vertragszahnärzte, die keine Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie besitzen, von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. 7Satz 6 Nr. 2 gilt nicht für Versicherte mit schweren Kiefe...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 36 SGB V – Festbeträge für Hilfsmittel

§ 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt: § 36 Festbeträge für Hilfsmittel (1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die, soweit hierdurch eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gefördert und eine angemessene Versorgung gewährleistet werden kann, Festbeträge festgesetzt werden können. 2Dabei sollen unter Berücksichtigu...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 3 BPflV – Vereinbarung eines Gesamtbetrags

§ 3 Abs. 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 5Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b Satz 2 oder 3 KHEntgG veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nr. 5 oder 7 dies erfordern oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig verein...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 44c SGB V – Teilarbeitsunfähigkeit

Nach § 44b werden die folgenden §§ 44c und 44d eingefügt: Begründung zu §§ 44c und 44d: Die krankheitsbedingten Fehlzeiten von Beschäftigten in Deutschland befinden sich seit mehreren Jahren auf einem anhaltend hohen Niveau. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag die durchschnittliche Zahl der krankheitsbedingten Fehltage im Jahr 2024 bei 14,8 Arbeitstagen je Arbeitneh...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes

§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Regelung des § 50 ordnet das zeitliche Nebeneinander von Krankengeld und anderen Leistungsansprüchen...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 55 SGB V – Leistungsanspruch [Zahnersatz]

§ 55 Abs. 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) 1Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwe...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 134 SGB V – Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung

Nach § 134 Abs. 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: 4In der Vereinbarung ist ab dem 1.1.2027 ein an der Abgabemenge der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung orientierter mengenbezogener Abschlag der Vergütungsbeträge festzulegen. 5Der Abschlag der Vergütungsbeträge beträgt mindestens zwei Prozent bei mehr als dreitausend Abgaben im Jahr und mindestens dreißig ...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts

In § 175 Abs. 3a Satz 6 wird die Angabe "der geschlossenen Krankenkasse" durch die Angabe "die geschlossene Krankenkasse" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Regelung enthält einer redaktionelle Korrektur. § 175 Abs. 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 7Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 130b SGB V – Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel

Begründung: Die Vereinbarung von Anforderungen an die Verordnungen von Arzneimitteln mit Zusatznutzen und die entsprechende Berücksichtigung bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen haben in der praktischen Umsetzung wenig Auswirkung. Die Regelung wird daher gestrichen. Stattdessen sind rabattierte patentgeschützte Arzneimittel von Krankenkassen oder ihren Verbänden nach § 130e –...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Geringfügig entlohnte Besch... / 7.3 Aufstockungsbeiträge bei Rentenversicherungspflicht

Hat sich der geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen, entrichtet der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 %. Der geringfügig entlohnte Beschäftigte entrichtet einen Eigenanteil (2026 3,6 %). Der Eigenanteil errechnet sich aus der Differenz zwischen dem aktuellen ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.3 Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes zum 1.1.2007

Rz. 24 Zum 1.1.2007 ist der allgemeine Steuersatz von bisher 16 auf 19 % erhöht worden.[1] Während der allgemeine Steuersatz bisher lediglich um einen Prozentpunkt angehoben worden war, gab es zum 1.1.2007 erstmals eine Erhöhung um drei Prozentpunkte. Der ermäßigte Steuersatz ist – wie bereits bei den beiden vorherigen Anhebungen des allgemeinen Steuersatzes zum 1.1.1993 und...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Freiwillige Arbeitslosenver... / 5 Beitragssatz/-höhe

Der Beitragssatz für das Jahr 2026 beträgt weiterhin 2,6 %. Die Höhe der Beiträge ist vom Beitragssatz und der Zugehörigkeit zu den o. g. Personenkreisen abhängig.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Freistellung von der Arbeit / 2.2 Beiträge während der Freistellungsphase

Aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht sind weiterhin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und zu den Umlagekassen zu entrichten. Für Arbeitnehmer, die nach der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht aus dem Erwerbsleben ausscheiden, gilt der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung. Im Krankheitsfall gilt für Arbeitnehmer,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 151. Haushaltsbegleitgesetz 2006 v 16.06.2006, BGBl I 2006, 1402

Rn. 171 Stand: EL 72 – ET: 11/2006 Das HaushaltsbegleitG 2006 beinhaltet hinsichtlich der ESt die folgenden steuerlichen Neuregelungen:mehr