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Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   22.12.2025 4 Wochen testen

§ 8 Begehen durch Unterlassen Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen ...mehr

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§ 110a[1] Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen (1) 1Die Akten werden elektronisch geführt. 2Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. 3Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. 4Der Beginn der ...mehr

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§§ 35 - 45 Erster Abschnitt Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde (1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle ...mehr

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§ 130 [Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen] (1) 1Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen ...mehr

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In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.mehr

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§ 87 Anordnung der Einziehung (1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, und die ...mehr

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§§ 67 - 70 I. Einspruch § 67 Form und Frist (1) 1Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. 2Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über ...mehr

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§ 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde (1) 1Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. 2Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen. (2) 1Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur ...mehr

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§ 67 Form und Frist (1) 1Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. 2Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten ...mehr

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§ 111 Falsche Namensangabe (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine ...mehr

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§ 79 Rechtsbeschwerde (1) 1Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wennmehr

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Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.mehr

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§ 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind. § 90 Vollstreckung des Bußgeldbescheides (1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April ...mehr

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§ 132 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. § ...mehr

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§ 108a [Verfahren der Staatsanwaltschaft] (1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung. (2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann ...mehr