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23.11.2023
Die neue Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
§ 138l Absatz 1 AO-E bestimmt, dass innerstaatliche Steuergestaltungen, die in § 138l Abs. 2 AO-E definiert werden, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitzuteilen sind. Der zur Mitteilung verpflichtete Personenkreis und die für das Mitteilungsverfahren geltenden Bestimmungen, insbesondere die bei der Mitteilung zu beachtende Form und Frist ergeben sich aus den §§ 138m und 138n AO-E.
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