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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.01.2025 4 Wochen testen

Rz. 642 Muster 8.99: Pfändung einer Buchgrundschuld mit Forderungspfändung Die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind mit 22,00 EUR nach Nr. 2111 KVGKG zu berücksichtigen. Anlage 1 Anlage 2mehr

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Rz. 454 Muster 8.61: Pfändung der Ansprüche aus einem Bausparvertrag Die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind mit 22,00 EUR nach Nr. 2111 KVGKG zu berücksichtigen. Anlage 1 zu Modul I Anlage 2 Anlage zu Modul Kmehr

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Rz. 653 Muster 8.110: Pfändung einer Briefrentenschuld – Brief beim Schuldner Die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind mit 22,00 EUR nach Nr. 2111 KVGKG zu berücksichtigen. Anlage 1 Anlage 2mehr

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Rz. 635 Muster 8.92: Pfändung einer Buchhypothek; auch Teilpfändung Die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind mit 22,00 EUR nach Nr. 2111 KVGKG zu berücksichtigen. siehe Anlage 1 zu Modul "K" siehe Anlage 2 zu Modul "M"mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.01.2025 4 Wochen testen

Rz. 1092 Bei der Pfändung einer beweglichen Sache ist der Pfändungsausspruch im Pfändungs- und Überweisungsantrag wie folgt anzupassen: Muster 8.160: Pfändung des Vermächtnisses Anlage Anlage 1 Anlage 2mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.01.2025 4 Wochen testen

Rz. 638 Muster 8.95: Pfändung einer Briefhypothek im Besitz eines Dritten Die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind mit 22,00 EUR nach Nr. 2111 KVGKG zu berücksichtigen. Hinweis zu Modul "D" siehe Anlage 1 siehe Anlage 2mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.01.2025 4 Wochen testen

Rz. 640 Muster 8.97: Pfändung einer Eigentümerbuchhypothek Die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind mit 22,00 EUR nach Nr. 2111 KVGKG zu berücksichtigen. siehe Anlage 1 siehe Anlage 2mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   22.12.2025 4 Wochen testen

Rz. 6 Die Pfändung nach § 294 AO wird vom Vollziehungsbeamten nach § 286 AO durch Inbesitznahme vollzogen. Diese Inbesitznahme erfolgt durch das Aufstellen einer Pfandanzeige, kann aber auch durch Einzäunung oder Bestellung eines Hüters erfolgen.[1] Das spätere Abernten berührt das Pfandrecht nicht. Dieses setzt sich ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.01.2025 4 Wochen testen

Rz. 643 Muster 8.100: Pfändung einer Briefgrundschuld mit Forderungspfändung Die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind mit 22,00 EUR nach Nr. 2111 KVGKG zu berücksichtigen. Anlage 1 Anlage 2mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.01.2025 4 Wochen testen

Rz. 649 Muster 8.106: Pfändung einer verdeckten Eigentümerbriefgrundschuld Die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind mit 22,00 EUR nach Nr. 2111 KVGKG zu berücksichtigen. Anlage 1 Anlage 2mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.01.2025 4 Wochen testen

Rz. 652 Muster 8.109: Pfändung einer Buchrentenschuld Die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind mit 22,00 EUR nach Nr. 2111 KVGKG zu berücksichtigen. Anlage 1 Anlage 2mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.01.2025 4 Wochen testen

Rz. 654 Muster 8.111: Pfändung einer Briefrentenschuld – Brief bei einem Dritten Die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind mit 22,00 EUR nach Nr. 2111 KVGKG zu berücksichtigen. Anlage 1 Anlage 2mehr

Verwaltungsanweisung aus Deutsches Anwalt Office Premium   18.03.2022 4 Wochen testen

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 18.3.2022, S 0166 (§ 46 Karte 1) 1. Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind als Sofortsachen zu behandeln. Insbesondere ist nach Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unverzüglich sicherzustellen, dass die gepfändeten ...mehr

Verwaltungsanweisung aus Deutsches Anwalt Office Premium   30.07.2018 4 Wochen testen

LfSt Bayern v. 30.7.2018, S 0166.1.1-13/3 St 43 1. Allgemeines Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können gepfändet werden (§ 46 Abs. 1 AO). Für die Pfändung durch private Gläubiger gelten die Vorschriften der §§ 829 ff. ZPO, für behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bei ...mehr

Verwaltungsanweisung aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.08.2001 4 Wochen testen

OFD Karlsruhe, Verfügung v. 1.8.2001, S 0166/1 1. Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind als Sofortsachen zu behandeln. Insbesondere ist nach Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unverzüglich sicherzustellen, dass die gepfändeten Beträge nicht ...mehr