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Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   25.06.2019 4 Wochen testen

(1) 1Eine in einem Mitgliedstaat ergangene vollstreckbare Entscheidung über das Umgangsrecht im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe a), für die eine Bescheinigung nach Absatz 2 im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellt wurde, wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und kann dort vollstreckt werden, ohne dass es ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   25.06.2019 4 Wochen testen

Art. 40 Anwendungsbereich (1) Dieser Abschnitt gilt für und (2) Der Träger der elterlichen Verantwortung kann ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts die Anerkennung und Vollstreckung nach Maßgabe der Abschnitte 1 und 2 dieses Kapitels...mehr

Gesetz aus Haufe Finance Office Premium   4 Wochen testen

Im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist für die Anfechtung gemäß § 1600b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor dem 30. April 2004.mehr

Gesetz aus SGB Office Professional    4 Wochen testen

(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützungmehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   25.06.2019 4 Wochen testen

(1) Die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats können die praktischen Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts regeln, wenn die notwendigen Vorkehrungen nicht oder nicht in ausreichendem Maße bereits in der Entscheidung der für die Entscheidung der in der Hauptsache zuständigen Gerichte des Mitgliedstaats ...mehr

Gesetz aus Arbeitsschutz Office Professional   4 Wochen testen

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) 1Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2Entsprechendes gilt, wenn sich das ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   25.06.2019 4 Wochen testen

Ursprungsmitgliedstaat Ausstellendes Gericht oder ausstellende Behörde Träger eines Umgangsrechts Träger der elterlichen Verantwortung, die nicht in Nummer 3 genannt sind [1]mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   4 Wochen testen

(1) 1Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. 2Es weist auf ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   25.06.2019 4 Wochen testen

(1) Beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, durch den es dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, verbleibt abweichend von Artikel 8 die Zuständigkeit für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in diesem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht ...mehr

Gesetz aus TVöD Office Professional   4 Wochen testen

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländermehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   25.06.2019 4 Wochen testen

(1) Dieser Abschnitt gilt für und (2) Der Träger der elterlichen Verantwortung kann ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts die Anerkennung und Vollstreckung nach Maßgabe der Abschnitte 1 und 2 dieses Kapitels beantragen.mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   29.03.2026 4 Wochen testen

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) 1Folgesachen sindmehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   25.06.2019 4 Wochen testen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruckmehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   25.06.2019 4 Wochen testen

Ursprungsmitgliedstaat Ausstellendes Gericht oder ausstellende Behörde Träger eines Umgangsrechts Träger der elterlichen Verantwortung, die nicht in Nummer 3 genannt sind [1]mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   25.06.2019 4 Wochen testen

(1) Die Partei, die die Vollstreckung einer Entscheidung erwirken will, hat Folgendes vorzulegen: und (2) 1Für die Zwecke dieses Artikels wird der Bescheinigung gemäß Artikel 41 Absatz 1 eine Übersetz...mehr