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Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   22.12.2025 4 Wochen testen

§§ 1 - 34 Erster Teil Allgemeine Vorschriften §§ 1 - 7 Erster Abschnitt Geltungsbereich § 1 Begriffsbestimmung (1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt. (2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ...mehr

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1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistikenmehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   05.05.2004 4 Wochen testen

Für das gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 40 Abs. 1 und 5, §§ 40 a, 42, 43 und 47 sinngemäß.mehr

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[Vorspann] § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, und § 11 Abs. 3 Satz 1 GKG bleiben unberührt. I. Bußgeldverfahren oder Strafverfahren mit rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbußemehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   05.05.2004 4 Wochen testen

§ 48 [Gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten] Für das gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 40 Abs. 1 und 5, §§ 40 a, 42, 43 und 47 sinngemäß.mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   27.03.2024 4 Wochen testen
Gesetz aus VerwalterPraxis Gold   4 Wochen testen
Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   22.12.2025 4 Wochen testen

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   22.12.2025 4 Wochen testen

§§ 1 - 7 Erster Abschnitt Geltungsbereich § 1 Begriffsbestimmung (1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt. (2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   22.12.2025 4 Wochen testen

Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   22.12.2025 4 Wochen testen

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   22.12.2025 4 Wochen testen

§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt benutzt. (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlic...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   22.12.2025 4 Wochen testen

§ 81 Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren (1) 1Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. 2Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm ...mehr

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§ 31 Verfolgungsverjährung (1) 1Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. 2 § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,mehr

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Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.mehr