Sie suchen in den Themenportalen. Um in Ihren Online-Produkten nach "Führung" zu suchen, melden Sie sich hier an:

Jetzt anmelden

Sortieren nach

Relevanz Datum
Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   25.03.2026 4 Wochen testen

(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte. (2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   22.12.2009 4 Wochen testen

(1) Ist einem Polizeivollzugsbeamten gemäß § 60 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so sind ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeidienstgebäuden und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen zu untersagen. (2) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   31.03.2009 4 Wochen testen

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kann dem Polizeivollzugsbeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst- und Unterkunftsräumen der ...mehr

Gesetz aus TVöD Office Professional   01.01.2026 4 Wochen testen

(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, bei Gefahr im Verzug der Dienstvorgesetzte. (2) Der Beamte soll vor Erlass des Verbotes gehört werden. (3) 1Ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   17.12.2013 4 Wochen testen

(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann abweichend von § 77 bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verbieten. (2) Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann aus zwingenden dienstlichen Gründen auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   03.04.2009 4 Wochen testen

(1) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. 2Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   09.11.2010 4 Wochen testen

(1) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kann dem Polizeibeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   14.01.2026 4 Wochen testen

Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   03.04.2009 4 Wochen testen

1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kann dem Polizeibeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und ...mehr

Gesetz aus Haufe Finance Office Premium   4 Wochen testen

1Der Emittent kann die registerführende Stelle auch mit der Führung des Aktienregisters nach § 67 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes beauftragen. 2Bei einem Wechsel des Wertpapierregisters kann der Emittent die Vereinbarung mit der bisherigen registerführenden Stelle über die Führung des Aktienregisters ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   17.12.2009 4 Wochen testen

(1) 1Wird einem Polizeivollzugsbeamten nach § 63 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den Polizeiunterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. 2Zuständig hierfür ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   28.02.2026 4 Wochen testen

(1) 1Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde. 2Sie kann die Befugnis auf die Dienstvorgesetzte oder [1]den Dienstvorgesetzten übertragen. (2)[2] Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten, so können ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   17.12.2013 4 Wochen testen

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ist zuständig für den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG.mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   19.11.2025 4 Wochen testen

1Beamtinnen und Beamte, denen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, haben dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. 2Ihnen kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.01.2021 4 Wochen testen

§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regeltmehr