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Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   26.11.2001 4 Wochen testen

§§ 1 - 11 Erster Abschnitt Sachlich-rechtliche Vorschriften §§ 1 - 7 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmung (1) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   04.02.2026 4 Wochen testen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   25.04.2006 4 Wochen testen
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(1) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, mit ihren Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass diesen die Verbreitung unzulässiger audiovisueller kommerzieller Kommunikation verboten ist. (2) Unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift ist audiovisuelle kommerzielle ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   26.11.2001 4 Wochen testen

§§ 1 - 7 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmung (1) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. 2Gleichgültig ist, ob die ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   26.11.2001 4 Wochen testen

§ 22 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (1) 1Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen, die in der ...mehr

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§ 13 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch (1) Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. (2) ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   26.11.2001 4 Wochen testen

§ 1 Begriffsbestimmung (1) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. 2Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil ...mehr

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§ 23 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts. (2) Keine Anwendung finden fernermehr

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§ 25 (Änderungsbestimmung) [Hier nicht aufgenommen.] § 26 (Änderungsbestimmung) [Hier nicht aufgenommen.] § 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ...mehr

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Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.mehr

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Die §§ 9 bis 11 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.mehr

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Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.mehr

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(1) Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. (2) 1Die Ansprüche auf Unterlassung und auf ...mehr

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Erachtet das Gericht die Klage für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:mehr