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Relevanz Datum
Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.01.2021 4 Wochen testen

1Für das Verhältnis einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung über Ansprüche nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einer abweichenden Entscheidung über die Vaterschaft ist § 644 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 ...mehr

Gesetz aus Haufe Personal Office Platin   17.09.2025 4 Wochen testen

(1) 1Die oder der Vorsitzende des Personalrats der Deutschen Rentenversicherung Saarland ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches. 2Der Personalrat der Deutschen Rentenversicherung Saarland wählt mit einfacher ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.08.2023 4 Wochen testen

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar zur Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage auf ihrem oder seinem Grundstück das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers vorübergehend betritt, darauf oder darüber ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   26.01.2012 4 Wochen testen

(1) 1Die Ämter der hauptamtlichen Rektorinnen und Rektoren einer staatlichen Hochschule werden der Besoldungsgruppen W 3 zugeordnet. 2Der Amtsbezeichnung ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. (2) Die Ämter der Professorinnen und ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   4 Wochen testen

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden können. Sie haben frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt aufzunehmen. Das Arbeitsamt hat den Arbeitgebern geeignete Schwerbehinderte ...mehr

Gesetz aus Haufe Finance Office Premium   16.12.2015 4 Wochen testen

§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt fürmehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   4 Wochen testen

Für die Mitteilungspflichten der Gerichte, der Strafverfolgungs- oder der Strafvollstreckungsbehörden gegenüber der Bundesanstalt findet § 60a des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.mehr

Gesetz aus VerwalterPraxis Gold   4 Wochen testen

1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Sie tritt mit Wirkung vom 25. Dezember 1985 in Kraft, soweit einheitliche und gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in der bis zum 24. Dezember 1985 geltenden Fassung zulässig waren. 3 § 10 ist für Anteile, bei denen hinsichtlich ...mehr

Gesetz aus TVöD Office Professional   20.05.2026 4 Wochen testen
Gesetz aus Arbeitsschutz Office Professional   23.10.2024 4 Wochen testen

(1) 1Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche zuständigen Bundesministerien ergänzt und konkretisiert die Bundesregierung den allgemeinen Notfallplan des Bundes durch besondere Notfallpläne des Bundes. 2Die besonderen Notfallpläne des Bundes werden als allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   19.10.2012 4 Wochen testen
Gesetz aus Haufe Finance Office Premium   01.01.2021 4 Wochen testen
Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   4 Wochen testen

Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.mehr

Gesetz aus Haufe Finance Office Premium   01.01.2021 4 Wochen testen

(1) Schadensersatzansprüche Dritter gehen zu Lasten derjenigen Gebietskörperschaft, die gegenüber dem Dritten aufgetreten ist. (2) Eigen- und Fremdschäden sind keine umlagefähigen Aufwendungen. (3) Für Eigenschäden von Bund und Ländern, die durch einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft verschuldet werden, haftet ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   12.05.2026 4 Wochen testen

§ 64 Gemeinsame Vorschriften (1) 1Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:mehr