Top-Thema
26.07.2022
Reform des anwaltlichen Berufsrechts zum 1.8.2022
Die Stellung von ausländischen natürlichen Personen, die einen mit dem Rechtsanwaltsberuf vergleichbaren Beruf ausüben, ist in den §§ 206, 207 BRAO geregelt, die im Zuge der geplanten BRAO-Reform angepasst, aber inhaltlich nicht wesentlich verändert werden sollen. Neu hinzukommen soll eine Regelung zu ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a BRAO, § 159 PAO). Eine solche fehlt bislang; nur Berufsausübungsgesellschaften aus dem EU-Ausland können auf Grundlage der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit in Deutschland tätig sein.mehr