Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 103a Rückstellungen für Preisnachlässe, für Wechselhaftung und für Jubiläumszuwendungen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

I. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

1. Einfügung des § 103a in das BewG vom 1.1.1974 an

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Der § 103a ist mit Wirkung vom 1.1.1974 an durch Art. 2 des Vermögensteuerreformgesetzes (VStRG) v. 17.4.1974[2] in das BewG eingefügt worden. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs des VStRG 1974[3] wird zur Einfügung des § 103a BewG folgendes ausgeführt:

"Es erscheint aus Gründen der Vereinfachung zweckmäßig, Rückstellungen für Preisnachlässe und für Wechselhaftung ausnahmsweise zum Abzug zuzulassen. Diese Rückstellungen sind mit den Werten der Steuerbilanz zu übernehmen (§ 109 Abs. 4 in der Fassung dieses Gesetzes)."

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Verbindlichkeiten (Schulden) können am Bewertungsstichtag dem Grunde und der Höhe nach ungewiß sein. In der Steuerbilanz können Rückstellungen nicht nur für Schulden und Lasten gebildet werden, die sich in der Höhe zunächst noch nicht genau bestimmen lassen, sondern auch für solche Schulden und Lasten, die zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit entstehen werden, so daß der Steuerpflichtige damit rechnen muß, in Anspruch genommen zu werden, deren tatsächliche Entstehung aber am Tag der Bilanzaufstellung ungewiß ist (vgl. Abschn. 31c Abs. 5 EStR). Wie in Abschn. 28 Abs. 3 VStR zutreffend ausgeführt, sind Rückstellungen für Schulden, deren Entstehung vorläufig noch ungewiß ist, bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens wie aufschiebend bedingte Schulden und Lasten zu behandeln. Diese unterschiedliche Rechtslage hat in der Vergangenheit vielfach dazu geführt, daß unabhängig von der ertragsteuerrechtlichen Prüfung, ob eine Rückstellungsmöglichkeit vorlag, für die Vermögensbesteuerung zusätzlich die oft recht schwierig zu beurteilenden Fragen der Anwendung der §§ 4 ff. BewG zu entscheiden waren. Hier hat der § 103a BewG – zumindest in einem Teilbereich – Abhilfe geschaffen. Die Frage, ob dem Grunde nach eine Rüc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Premium für Datev enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren