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Die Einführung des § 38 Abs. 3 GmbH: Auszeiten für Geschäftsführer (GmbHStB 2022, Heft 11, S. 354)

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Was die Regelung mit sich bringt und worauf zu achten ist

[Ohne Titel]

Dr. Daniela Rossa-Heise, RAin[*]

Während Arbeitnehmer in bestimmten, herausfordernden privaten Lebenssituationen wie der Krankheit oder der Pflege naher Angehöriger aufgrund von umfassenden Arbeitsschutzvorschriften von der Pflicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung befreit sind, konnten sich Geschäftsführer bislang nicht auf eine gesetzliche Befreiungsmöglichkeit von ihren Organpflichten berufen. Mit der Einführung des § 38 Abs. 3 GmbHG ist nun auch für Geschäftsführer die rechtliche Grundlage einer "Auszeit" von ihren organschaftlichen Pflichten geschaffen worden. Welche Voraussetzungen für eine Auszeit vorliegen müssen und welche Stolpersteine § 38 Abs. 3 GmbHG mit sich bringt, zeigt dieser Beitrag auf.

[*] Frau Dr. Rossa-Heise ist als selbständige Rechtsanwältin in Dassendorf tätig. Sie berät schwerpunktmäßig im Arbeits- und Gesellschaftsrecht.

I. Hintergrund und Ziel der gesetzlichen Regelung

Bereits seit dem 12.8.2021 besteht für Geschäftsführer (GF) und Vorstände von GmbH, Aktiengesellschaften und SE die gesetzliche Möglichkeit, eine Auszeit von der Organstellung bei Vorliegen bestimmter persönlicher Lebensumstände zu nehmen.

§ 38 Abs. 3 GmbHG = Begründung eines grundsätzlichen Anspruchs auf temporäre Befreiung der Organe von ihren Organpflichten: Mit Einführung des § 38 Abs. 3 GmbHG (und gleichlaufend des § 84 Abs. 3 Akt und des § 40 Abs. 6 SE AG) i.R.d. "Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II)" soll ein grundsätzlicher Anspruch auf temporäre Befreiung der Organe von ihren Organpflichten begründet werden, um eine Auszeit aufgrund von

  • Mutterschutz,
  • Elternzeit,
  • Pflege eines Angehörigen oder
  • Krankheit

zu ermöglichen...

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