Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 92 ZPO – Kosten ... / III. Kostenaufhebung.

Norbert Schneider
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 5

Neben der verhältnismäßigen Teilung ermöglicht § 92 I 1, 1. Alt. auch, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, gilt § 92 I 2:

  • Jede Partei hat ihre eigenen Kosten selbst zu tragen, also sowohl die eigenen Parteikosten als auch die eigenen Anwaltskosten.
  • Die angefallenen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden hälftig geteilt. Das bedeutet, dass die eine Hälfte von Klägerseite und die andere Hälfte von Beklagtenseite zu tragen ist. Soweit Kläger- und Beklagtenseite aus mehreren Personen bestehen, gilt § 100. Untereinander haften mehrere Kl oder Beklagte also für die jeweilige Hälfte nach Kopfteilen (§ 100 I), sofern nicht nach § 100 IV 1 gesamtschuldnerische Haftung ausgesprochen worden ist.
 

Beispiel:

A und B beantragen, C und D als Gesamtschuldner zu verurteilen. Im Urt, in dem B und C als Gesamtschuldner tw verurteilt werden, hebt das Gericht die Kosten gegeneinander auf.

A, B, C und D tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Eine Kostenerstattung scheidet aus.

Von den Gerichtskosten tragen A und B einerseits und C und D andererseits je die Hälfte (§ 92 I 2). Während sich A und B die auf sie entfallende Hälfte teilen (§ 100 I), haften C und D gesamtschuldnerisch für die andere Hälfte (§ 100 IV 1).

Eine Aufhebung der Kosten kommt grds nur dann in Betracht, wenn beide Parteien etwa in gleicher Höhe obsiegt haben und unterlegen waren. Ansonsten ist verhältnismäßig zu teilen.

Strittig ist, ob die Aufhebung der Kosten nur dann in Betracht kommen soll, wenn jede Partei etwa gleich hohe Kosten hat, so OLG Hamburg (Hambg MDR 85, 770 = Rpfleger 85, 374). Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Würde man die Möglichkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben, nur dann für anwendbar halten, wenn auf beiden Seiten nahezu ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Keiner gewinnt allein
Keiner gewinnt allein
Bild: Haufe Shop

Warum es ohne Netzwerk nicht geht! Erfolg entsteht meist nicht im Alleingang. Der Schlüssel zum Erfolg liegt vielmehr in der richtigen Verbindung zu den richtigen Menschen. Durch kluge Verbindungen lassen sich selbst komplexe Herausforderungen meistern. Hier erfahren Sie, wie strukturiertes Netzwerken den Weg zum nächsten Karriereschritt ebnen kann und Probleme gelöst werden können.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren