Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 284 ZPO – Beweis ... / a) Heimliche Tonbandaufnahmen.

Dr. Hans-Willi Laumen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 30

Es besteht heute Einigkeit darüber, dass heimliche Tonbandaufnahmen oder andere Tonaufzeichnungen, die ohne Zustimmung des Betroffenen hergestellt werden, eine Verletzung des durch Art 1 und 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechts darstellen und deshalb grds einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (BVerfGE 34, 238, 245 = NJW 73, 891, 892; BGH NJW 98, 155 [BGH 03.06.1997 - VI ZR 133/96]). Eine andere Beurteilung ist nur dann geboten, wenn der Beweisgegner seine Zustimmung zur Aufnahme erteilt hatte (vgl Köln NJW-RR 94, 720) oder die Aufnahme iRd üblichen geschäftlichen Verkehrs – etwa bei fernmündlichen Durchsagen, Aufnahme von Bestellungen oä – erfolgt ist (BVerfGE 34, 238, 247 = NJW 73, 891, 892 [BVerfG 31.01.1973 - 2 BvR 454/71]; BGH NJW 88, 1016, 1017). Zulässig bleibt jedoch die Vernehmung eines Zeugen, der an dem aufgenommenen Gespräch selbst teilgenommen hat (BVerfG NZA 02, 284, 285 [BVerfG 31.07.2001 - 1 BvR 304/01]; Heinemann MDR 01, 137, 138; Gehrlein VersR 11, 1350, 1353). Dies gilt selbst dann, wenn der Zeuge die unzulässige Tonbandaufnahme als Gedächtnisstütze benutzt hat (BVerfG aaO). Nur im Einzelfall kann eine Güter- und Interessenabwägung dazu führen, ein durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewonnenes Beweismittel im Prozess zuzulassen. Dies ist zB bejaht worden zur Identifizierung eines anonymen Anrufers, der unter falschen Namen Verleumdungen verbreitet hat (BGH NJW 82, 277), zur Feststellung erpresserischer Drohungen (BGHZ 27, 284, 290 = NJW 58, 1344), zur Abwehr eines kriminellen Angriffs auf die berufliche Existenz des Beweisführers (BGH NJW 94, 2289, 2292f),zur Abwehr von Unterschlagungen im Arbeitsbereich (LAG Berlin LAGE § 371 ZPO Nr 1) oder zur Aufdeckung erheblicher Missstände in einem Pflegeheim (Dresd MDR 20, 34f). Das Intere...

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Ego first!
Ego first!
Bild: Haufe Shop

Narzisstische Persönlichkeiten sind im Berufsalltag keine Seltenheit. Doch wie geht man am besten mit ihnen um? Dieses Buch liefert praxisnahe Gesprächstechniken und Handlungsempfehlungen, um souverän mit narzisstischen Charakteren im Führungsalltag umzugehen.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren