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Jahresarbeitsentgeltgrenze / 6.1 Unterschreiten durch Entgeltminderung

Manfred Geiken
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Ein häufiger Grund für ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Herabsetzung der Arbeitszeit und die daraus folgende Reduzierung des Arbeitsentgelts.

Der Eintritt von Krankenversicherungspflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn

  • die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist oder
  • die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur vorübergehend unterschritten wird.

Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden. Sie ist in aller Regel anzunehmen, wenn die Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als 3 Monate andauert.

Bei einer befristeten Entgeltminderung infolge einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer teilweisen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz endet die Krankenversicherungsfreiheit auch dann, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist.

 
Praxis-Beispiel

Vorübergehende Entgeltminderung

Ein höherverdienender Arbeitnehmer (Jahresgehalt 78.000 EUR), renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, befand sich vom 1.8. bis 30.9.2025 in Elternzeit. Während der Elternzeit übte er eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aus. Das monatliche Gehalt betrug 3.500 EUR. Nach der Elternzeit führte er die Beschäftigung unter den bis zum 31.7. geltenden Bedingungen (Jahresgehalt 78.000 EUR) fort.

Ergebnis: Obwohl die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zeitlich befristet war, bestand ab 1.8.2025 Krankenversicherungspflicht. Die Krankenversicherungspflicht blieb bis zum 31.12.2025 bestehen, obwohl ab 1.10.2025 die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2025 erneut überschritten wurde. Da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers sowohl die für 2025 als auch die für 2026 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist er ab 1.1.2026 wieder krankenversicherungsfrei.

Ein Untersc...

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