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Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer / 1 Beschränkte Steuerpflicht

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Die persönliche Steuerpflicht beschreibt den von der Einkommensteuer betroffenen Personenkreis, wogegen die sachliche Steuerpflicht die Bemessungsgrundlage (das zu versteuernde Einkommen) definiert. Bei der persönlichen Steuerpflicht ist zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht zu differenzieren.

Beschränkt einkommensteuerpflichtig können nur natürliche Personen sein. Beschränkt einkommensteuerpflichtig mit ihren inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sind Arbeitnehmer, zumeist ausländische, die

  • in Deutschland keinen Wohnsitz und
  • keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben.[1]

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründen Arbeitnehmer i. d. R. dann, wenn sie sich für mehr als 6 Monate in Deutschland aufhalten. In diesem Fall ist von Beginn an von einer unbeschränkten Steuerpflicht auszugehen.[2]

Von inländischen Einkünften ist auszugehen, wenn die nichtselbstständige Arbeit vom Arbeitnehmer im Inland

  • ausgeübt oder
  • verwertet wird oder
  • verwertet worden ist.[3]
[1] § 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
[2] § 9 AO.
[3] § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG.

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