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Todesfall [Stand 2024]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall. Daraus können sich jedoch Ansprüche für die Hinterbliebenen ergeben.

Der Tod des Arbeitgebers (als natürliche Person) führt grundsätzlich zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind § 613 Satz 1 BGB, § 620 BGB sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesetzlichen Altersversorgung (BetrAVG) zu beachten.

Lohnsteuer: Die Zahlung von Arbeitslohn an Erben oder Hinterbliebene ist in R 19.9 LStR geregelt. Das Sterbegeld gesetzlicher Kranken- oder Unfallversicherungen ist steuerfrei nach § 3 Nr. 1 EStG. Zur Steuerermäßigung bei Versorgungsbezügen siehe § 19 Abs. 2 EStG und R 19.8 LStR.

Sozialversicherung: Das Ende der Mitgliedschaft bei Tod des Arbeitnehmers wird in § 190 Abs. 1 SGB V geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Entgeltzahlung im Sterbemonat pflichtig pflichtig
Entgeltzahlung über den Tod hinaus pflichtig frei
Sterbegeld pflichtig frei
Sterbegeld aus Sterbekassen/-versicherungen oder Kranken-/Unfallversicherung frei frei

Arbeitsrecht

1 Tod des Arbeitnehmers

Der Tod des Arbeitnehmers beendet aufgrund der persönlichen Leistungsverpflichtung gemäß § 613 Satz 1 BGB das Arbeitsverhältnis. Schon entstandene, aber noch nicht erfüllte Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis gehen auf die Erben über (Lohn- und Gehaltsansprüche).

 
Hinweis

Nachweis der Erbenstellung

Die Erbenstellung wird gewöhnlich durch Vorlage des beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragenden Erbscheins (§ 2353 BGB) nachgewiesen. Die Vorlage eines Erbscheins ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung für den Beweis des Sterbefalls und der Erbenstellung, der Nachweis kann auch in anderer Form erbracht werden (z. B. Sterbeurkunde,...

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