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Tarifvertrag / 2 Tarifautonomie

Dr. Roman Frik
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Das Grundgesetz enthält in Art. 9 Abs. 3 GG eine Institutsgarantie des Tarifvertrags. Damit ist den Tarifparteien verfassungsmäßig die Kompetenz verliehen, die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder im Einzelnen zu regeln und jedenfalls die Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen.[1] Sie sind dabei an Verfassung (z. B. Koalitionsfreiheit, Berufsfreiheit, Lohngleichheit von Mann und Frau) und auch an Gesetze gebunden.

Die Tarifmacht findet ihre Grenzen auch am Individualbereich der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. So sind Abreden über die Verwendung des Lohns grundsätzlich unzulässig, jedoch sind Tarifverträge über Vermögenswirksame Leistungen und über Soziallohnkassen, Urlaubskassen usw. zulässig. Auch über die freie Zeit des Arbeitnehmers darf in Tarifverträgen grundsätzlich nicht verfügt werden, jedoch sind die Verbote von Nebenbeschäftigung in begrenztem Umfang in Tarifverträgen zulässig, wenn sie dazu dienen, die Verletzung von Wettbewerbsverboten oder eine übermäßige Belastung des Arbeitnehmers zu verhindern Mehrfachbeschäftigung. Ebenso können bereits entstandene und fällig gewordene, aber noch nicht abgewickelte Ansprüche, die aus einer Tarifnorm folgen (sog. "wohlerworbene Rechte"), auch während der Laufzeit des Tarifvertrags rückwirkend zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden.[2]

Der Gesetzgeber darf ausnahmsweise in die Tarifautonomie eingreifen, wenn das Gemeinwohl (hier: Schaffung von Arbeitsplätzen durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) dies erfordert.[3]

Seit 10.7.2015 gilt das Gesetz zur Tarifeinheit.[4] Danach wird eine Tarifpluralität entsprechend der Neuregelung in § 4a TVG aufgelöst. Eine Tarifpluralität liegt vor, wenn auf Arbeitsverhältnisse in einem Betrieb Tarifverträge untersc...

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