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Sachbezüge [Stand 2022] / 2.3.3 Gutscheine und Geldkarten

Rainer Hartmann
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Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten als Sachbezug und damit verbunden die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze weiterhin zulässig.[1] Die gesetzliche Definition als Sachbezug umfasst zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten).

Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachbezug

Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer als Sachbezug begünstigten Geldkarte ist, dass diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt. Dies bedeutet, dass eine Auszahlung des Guthabens in bar (technisch) ausgeschlossen sein muss.

Außerdem können ab 1.1.2022 nur noch solche Gutscheine und Geldkarten eine unter die 50-EUR-Freigrenze fallende Sachleistung begründen, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Hierunter fallen Closed-Loop-Karten oder Controlled-Loop-Karten, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins oder einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen berechtigen, z. B. bei einer Ladenkette oder bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden mit City-Cards bzw. Outlet-Cards oder im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle. Ebenso sind Gutscheine und Geldkarten weiter als Sachbezug anzuerkennen, die Waren und Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungspalette zum Gegenstand haben, etwa Benzingutscheine einer bestimmten Mineralölgesellschaft bzw. Fahrberechtigungen bei öffentlichen Verkehrsanbietern. Die Anzahl der Akzeptanzstellen bzw. der Bezug im Inland sind in diesem Fall ohne Bedeutung.

 
Achtung

Geldkarten/Guthabenkreditkarten mit Barau...

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