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Integrationsamt [Stand 2022] / 4 Ausnahmen

Dr. Peter H. M. Rambach
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Keine Anwendung finden die Kündigungsschutzvorschriften nach § 173 SGB IX bei Schwerbehinderten,

  1. deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate besteht oder
  2. deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder vorwiegend Heilungs-, Wiedereingliederungs- oder Erziehungszwecken dient oder die Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften sind oder
  3. die Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX sind oder
  4. die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem SGB III teilnehmen oder
  5. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie

    • das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung o. Ä. aufgrund eines Sozialplans haben oder
    • Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,

    und wenn – im Fall der Nr. 5 – der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.

Wird im Fall der Nr. 1 das Arbeitsverhältnis allein auf Veranlassung des Arbeitgebers für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum unterbrochen, so kann sich der Arbeitgeber je nach den Umständen auf die von ihm selbst gesetzte Ursache der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht berufen. Zeiten eines früheren  Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber sind dann anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich insbesondere nach dem Anlass und der Dauer der U...

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