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Bewirtung [Stand 2024]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen verköstigt werden. Bewirtet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer, stellt der sich dadurch ergebende Vorteil als Sachbezug steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Bewirtung im weitesten Sinne als Ertrag bzw. Gegenleistung für die individuelle Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen ist und keine Kürzung der als Reisekosten anzusetzenden Verpflegungspauschbeträge bei beruflichen Auswärtstätigkeiten infrage kommt. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer an geschäftlichen Bewirtungen oder an anderen Bewirtungen teilnimmt, die im überwiegend betrieblichen Interesse und damit ohne Entlohnungscharakter erfolgen.

Zu den Bewirtungskosten zählen die Aufwendungen für Speisen und Getränke und sonstige Genussmittel sowie dadurch entstehende Nebenkosten wie z. B. Trinkgelder.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Einzelheiten zur Abgrenzung einer beruflichen von einer privaten Veranlassung regeln R 19.5 und 19.6 Abs. 2 LStR. Die lohnsteuerliche Bewertung steuerpflichtiger Vorteile richtet sich nach § 8 EStG. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen einer dienstlichen Bewirtung, ist dies nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei. Die Kürzung von Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen ist in § 9 Abs. 4a EStG geregelt. Ergänzende Erläuterungen enthält das BMF-Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228 sowie zu den Anforderungen an (digitale) Bewirtungsbelege das BMF-Schreiben v. 30.6.2021, IV C 6 – S 2145/19/10003 :003, BStBl 2021 I S. 908, Rz. 8.

Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Bewertung von Bewirtungskosten erfolgt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV sowie R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR und R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt L...

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