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Betriebliche Altersversorgung / 1.2.5.2 Gewährung des BAV-Förderbetrags

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Gefördert werden nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[1] geleistete Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 EUR bis maximal 960 EUR im ersten Dienstverhältnis. Barlohnumwandlungen sind nicht begünstigt. Der BAV-Förderbetrag wird als Zuschuss für den Arbeitgeber mit 30 % der Beiträge und Zuwendungen berechnet und beträgt daher zwischen 72 EUR und 288 EUR. Im Ergebnis ist der Arbeitgeber folglich nur mit 70 % der zusätzlichen Beiträge für die Altersvorsorge des Arbeitnehmers belastet.

 
Beiträge des Arbeitgebers Höhe der Förderung
Zusätzliche Arbeitgeberbeiträge an einen Pensionsfonds, eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder für eine Direktversicherung 30 % als BAV-Förderbetrag (Arbeitgeberzuschuss):
240 EUR bis 960 EUR 72 EUR bis 288 EUR
 
Hinweis

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Durch das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz werden die Betragsgrenzen ab dem 1.1.2027 erhöht:

 
Beiträge des Arbeitgebers Höhe der Förderung
240 EUR bis 1.200 EUR 72 EUR bis 360 EUR

Verrechnung in der Lohnsteuer-Anmeldung

Der BAV-Förderbetrag wird vom Arbeitgeber selbst berechnet und im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung (Zeilen 16 und 22 der Lohnsteuer-Anmeldung 2026) beantragt. Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber durch Verrechnung mit der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer gewährt.

Referenzjahr 2016

Wurden bereits in 2016 (= Referenzjahr) zusätzliche Arbeitgeberbeiträge für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers geleistet, ist der Förderbetrag auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitgeber über die Zuwendungen in 2016 hinaus leistet. Ziel des Gesetzgebers war, die betriebliche Altersversorgung auszubauen und weiter zu verbreiten. Der staatliche Zuschuss soll also nicht für Beiträge gewährt werden, die – im Referenzjahr 2016 – ohnehin schon geleistet wurden.

 
Praxis-Be...

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