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Ausbildungsbeihilfe / Sozialversicherung

Björn Kazda
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1 Berufsausbildungsbeihilfe

1.1 Förderungsfähige Berufsausbildung

Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie

  • in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf[1] betrieblich oder außerbetrieblich ausgebildet werden, oder
  • eine betriebliche Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz oder dem Altenpflegegesetz absolvieren und
  • den dafür vorgeschriebenen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen haben.[2]
 
Hinweis

Berufsausbildungsbeihilfe auch bei Berufsvorbereitung

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird auch an junge Menschen gezahlt, die zunächst durch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme auf eine Ausbildung vorbereitet werden, oder die im Rahmen einer solchen Maßnahme den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses anstreben.[3] Für diese Förderung gelten eigenständige Bedarfssätze[4] und zum Teil erleichterte Voraussetzungen.

[1] Nähere Informationen rund um das Thema Berufsausbildung bietet die Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung.
[2] §§ 56, 57 SGB III.
[3] §§ 51, 53 SGB III.
[4] § 62 SGB III.

1.2 Förderung einer zweiten Ausbildung

Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die erste Berufsausbildung. Eine zweite Förderung ist dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass eine dauerhafte berufliche Eingliederung auf andere Weise nicht erreicht werden kann und die Eingliederung durch eine zweite Berufsausbildung erreicht wird. Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf eine erneute Förderung erfolgen, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich im Verlauf der Ausbildung herausgestellt hat, dass der Auszubildende für den Beruf nicht geeignet ist, oder wenn sich die Ausbildungsneigung wesentlich geändert hat. Bei der Zweitförderung handelt es sich um eine Ermessensentscheidu...

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