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Arbeitslosengeld II/Grundsicherung für Arbeitsuchende [S ... / 8 Sozialversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB II

Björn Kazda
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Der Bezug von Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II begründet grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung.[1] Die Beiträge sind pauschaliert, werden allein vom Jobcenter getragen und an den Gesundheitsfonds gezahlt. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Krankengeld. In diesem Fall wird regelmäßig das Bürgergeld fortgezahlt.

Bezieher von Bürgergeld, die zuletzt in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert waren, bleiben während des Leistungsbezugs diesem Sicherungssystem zugeordnet. Das Jobcenter zahlt in diesen Fällen einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen.[2] Der Zuschuss ist allerdings in der privaten Krankenversicherung auf die Höhe des halbierten sog. Basistarifs und in der Pflegeversicherung auf die Hälfte des Höchstbeitrags zur privaten Pflegeversicherung begrenzt. Der Zuschuss wird direkt vom Jobcenter an das private Versicherungsunternehmen überwiesen.[3] Mit Eintritt der Hilfebedürftigkeit haben die Betroffenen das Recht, in den Basistarif der privaten Krankenversicherung zu wechseln. Damit sind die zu zahlenden Beiträge durch den Zuschuss des Jobcenters in voller Höhe abgedeckt. Bei Verbleib im individuellen Tarif muss eine etwaige Differenz zwischen dem Beitrag und dem Zuschuss selbst getragen werden.

 
Praxis-Tipp

Erweitertes Rückkehrrecht aus dem Basistarif in den früheren Tarif

Der Basistarif der privaten Krankenversicherung erreicht in der Regel nicht den Leistungsumfang eines früheren (individuellen) Tarifs, in dem die Betroffenen vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit versichert waren. Ein Wechsel in den Basistarif ist vielfach jedoch faktisch erforderlich, weil der Zuschuss des Jobcenters auf den damit zu zahlenden Beitrag begrenzt i...

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