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Arbeitsförderung [Stand 2023] / Arbeitsrecht

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Das Recht der Arbeitsförderung bezieht Arbeitgeber in die Verantwortung für den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt ein und stellt insoweit bestimmte "Erwartungen" an die Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit. Danach sollen Arbeitgeber die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

  • zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
  • geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
  • die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
  • Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

Eine Nichtbeachtung dieser Regelungen hat jedoch keine rechtlichen Folgen im Verhältnis der Agentur für Arbeit zum Arbeitgeber bzw. auf den Beratungs- und Vermittlungsanspruch.[1]

Für Arbeitnehmer, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, besteht die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuche.[2] In diesem Zusammenhang haben gekündigte Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einen Anspruch auf eine angemessene Freistellung zur Arbeitsuche, etwa für Vorsprachen bei der Arbeitsagentur oder Vorstellungsgespräche.[3] Für Zeiten der Freistellung kann, abhängig von den im Einzelfall maßgeblichen arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen auch Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen.[4]

[1] § 2 Abs. 3 SGB III.
[2] § 38 SGB III.
[3] § 629 BGB.
[4] § 616 BGB,

s. Arbeitsvermittlung.

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