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6. Beitragsrecht / 6.3.3 Haftung von Dritten

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Die Beitragshaftung Dritter ist wie folgt geregelt (§ 150 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 SGB VII):

  • Die in § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VII Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB VII genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

Diese Regelung ist insbesondere bei inländischen Bevollmächtigten zu beachten (Ziffer 4.2.3).

  • Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.

Im Fall der "bare-boat-charter" ist somit der Charterer als Arbeitgeber der Besatzungsmitglieder Beitragspflichtiger und haftet für die Beitragsentrichtung. Allerdings besteht hier seitens des Reeders als Vercharterer und Eigentümer des Seeschiffes daneben auch die gesamtschuldnerische Haftung (vgl. § 28e Abs. 3 SGB IV).

  • Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Abs. 3a des Vierten Buches entsprechend (§ 150 Abs. 3 SGB VII).

Arbeitnehmerüberlassung

Bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Verleiher Unternehmer nach § 150 Abs. 1 SGB VII und haftet für die Beiträge der verliehenen Arbeitnehmer. Der Entleiher haftet nur für die Beiträge der Arbeitnehmer, die auf den Zeitraum der Arbeitnehmerüberlassung entfallen (§ 150 Abs. 3 SGB VII). Für die Durchführung der Unfallversicherung ist die Berufsgenossenschaft des Verleihers zuständig.

Liegt eine illegale Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 9 Nr. 1 AÜG vor, wird nach § 10 Abs. 1 AÜG der Entleiher Arbeitgeber der entliehenen Personen. Sofern kein Arbeitsentgelt durc...

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