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Steuerklassen / 2.3.2 Ehe-/Lebenspartner lebt im EU-Ausland

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Neben Arbeitnehmern mit gemeinsamem Wohnsitz im Inland können auch Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit der EU/EWR-Staaten die Steuerklasse III erhalten. Dadurch kann auch bei Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit dieser Staaten die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für den Ehe-/Lebenspartner beantragt und daran anknüpfend das Splittingverfahren bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden, wenn der Ehe-/Lebenspartner in einem der EU-Mitgliedstaaten bzw. in der Schweiz den gemeinsamen Familienwohnsitz hat.

Begünstigte EU/EWR-Arbeitnehmer

Die Bescheinigung der Steuerklasse III bei EU/EWR-Arbeitnehmern ist im Einzelnen an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. Der Arbeitnehmer besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Staates.
  2. Der Familienwohnsitz, an dem der Ehe-/Lebenspartner wohnt, befindet sich im EU- bzw. EWR-Ausland oder in der Schweiz.[1] Die Finanzverwaltung folgt der EuGH-Rechtsprechung, durch die das Wohnsitzkriterium des Ehe-/Lebenspartners auf die Schweiz ausgedehnt wird. Anders als beim Arbeitnehmer ist die Staatsangehörigkeit des Ehe-/Lebenspartners ohne Bedeutung; es ist ausschließlich auf den Wohnsitz in dem genannten Gebiet abzustellen.[2]
  3. Die Gesamteinkünfte unterliegen mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer. Dasselbe gilt, falls die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 24.192 EUR (2024: 23.568 EUR)[3] im Kalenderjahr betragen. Die unterschiedliche Behandlung von Inländern und EU/EWR-Staatsangehörigen verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, indem das Einkommensteuergesetz bei EU/EWR-Grenzpendlern die Vorteile der Steuerklasse III von den genannten Einkommensgrenzen abhängig macht.[4]

Begünstigte Personengruppen

Die gesetzliche Regelung begünstigt 2 Personengruppen:

  1. EU- bzw. EWR-Einpendler, die...

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