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Güteverhandlung / Arbeitsrecht

Dr. Carsten Teschner
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1 Prozesssituation

Das Urteilsverfahren im Arbeitsgerichtsprozess weist gegenüber normalen Zivilprozessen einige Abweichungen auf. Der Vorsitzende der Kammer bestimmt unverzüglich nach Eingang einer Klage einen Termin zur Güteverhandlung.[1] Vor der Güteverhandlung ist die beklagte Partei nicht verpflichtet, sich zur Klage schriftlich zu äußern. Dadurch soll verhindert werden, dass bereits in der Güteverhandlung das Verhandlungsklima durch schriftlich erhobene wechselseitige Vorwürfe zusätzlich belastet wird.

[1] § 54 ArbGG.

2 Ablauf

Zu Beginn der Güteverhandlung werden vom Vorsitzenden die für jede Partei erschienenen Personen namentlich festgestellt, sodann erfolgt in freier Form die Erörterung des Streitverhältnisses. Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung werden auf Tonträger protokolliert.

Der Vorsitzende wird insbesondere prozessunerfahrenen Parteien oder solchen, die anwaltlich nicht vertreten sind, die Sach- und Rechtslage mehr oder weniger umfassend erläutern, um so die Beweggründe für einen möglichen Vergleichsvorschlag transparent zu machen. Wenn der Vorsitzende eine Einigungsmöglichkeit erkennt, wird er einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Die Parteien können diesen Vorschlag akzeptieren oder Gegenvorschläge unterbreiten oder jedwede Einigung ablehnen.

3 Ergebnis

Der überwiegende Teil der Güteverhandlungen endet mit einem Vergleich, der direkt in der Verhandlung protokolliert wird. Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Vergleich ferner seiner Verlesung bzw. dem Vorspielen vom Tonträger und Genehmigung durch die Parteien, was ebenfalls in das Protokoll aufzunehmen ist.[1]

Kann zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs im Gütetermin noch nicht mit Sicherheit abgesehen werden, ob der Vergleich auch von den zuständigen Entscheidungsträgern innerhalb des Betriebs mit getragen wird, sollte um Einräumung ...

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