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Aktienoptionen / 6 Nicht handelbare Aktienoptionsrechte

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Alle nicht an einer Wertpapierbörse handelbaren Aktienoptionsrechte gelten steuerlich als nicht handelbar, auch wenn sie außerhalb einer Börse gehandelt werden.

6.1 Zuflusszeitpunkt bei nicht handelbaren Optionen

Weder im Zeitpunkt der Gewährung noch der erstmaligen Ausübbarkeit des nicht handelbaren Aktienoptionsrechts ist ein Lohnzufluss beim Arbeitnehmer zu erfassen. Der Lohnzufluss ist erst beim tatsächlichen verbilligten Aktienbezug durch Optionsausübung als geldwerter Vorteil zu versteuern.[1]

Zeitpunkt des Zuflusses ist der Tag der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers, denn an diesem Tag ist dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum verschafft worden. Werden die Aktien bei der sog. Exercise-and-Sell-Variante sofort mit der Ausübung des Optionsrechts verkauft, ist der Zufluss des geldwerten Vorteils bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts bewirkt.

[1] BFH, Urteil v. 24.1.2001, I R 100/98, BStBl 2001 II S. 509; BFH, Urteil v. 24.1.2001, I R 119/98, BStBl 2001 II S. 512; BFH, Urteil v. 20.6.2001, VI R 105/99, BStBl 2001 II S. 689; FG München, Urteil v. 29.5.2017, 12 K 930/14.

6.2 Bewertung des Sachbezugs "Aktienoption"

Der geldwerte Vorteil ist in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der überlassenen Aktie am maßgebenden Bewertungsstichtag und den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die überlassenen Aktien und/oder das Optionsrecht als Arbeitslohn zu erfassen.[1]

 
Praxis-Tipp

Vereinfachungsregelungen

Im Lohnsteuerabzugs- und im Veranlagungsverfahren gibt es 2 Vereinfachungsregelungen[2]:

  • Für die Höhe des geldwerten Vorteils bestehen keine Bedenken, wenn auf den Tag der Ausbuchung beim Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen abgestellt wird (= Bewertungszeitpunkt). Alternativ kann auch auf den Vortag der Ausbuchung abgestellt werden.
  • Ebenso ist es zulässig, bei allen begünstigten Arbeitnehmern den durc...

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