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Aktienoptionen / 5.2 Zuflusszeitpunkt bei handelbaren Optionen

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Nach Rechtsprechung des BFH[1] ist zu unterscheiden zwischen:

  • Regelfall: Der Arbeitgeber ist selbst Optionsgeber (Stillhalter) und überträgt bei Ausübung des Optionsrechts Aktien des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens. Die Besteuerung erfolgt dann erst bei Umwandlung des Optionsrechts in Aktien, soweit der Kurswert den Übernahmepreis übersteigt.
  • Anfangsbesteuerung: Bei der Übertragung von Optionsrechten, die sich der Arbeitgeber selbst am Markt gegenüber einem Dritten verschafft hat, erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts.
[1] BFH, Urteil v. 20.11.2008, VI R 25/05, BStBl 2009 II S. 382.

5.2.1 Geldwerter Vorteil im "Regelfall"

Die Umwandlung des Optionsrechts in Aktien führt zum Zufluss eines geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer. Maßgeblich für die Höhe des geldwerten Vorteils ist der Kurswert der Aktie beim Aktienbezug aufgrund der Ausübung des Optionsrechts, abzüglich der Erwerbsaufwendungen des Arbeitnehmers für die Aktien und/oder das Optionsrecht. Überträgt der Arbeitnehmer das ihm vom Arbeitgeber eingeräumte Optionsrecht entgeltlich weiter, liegt darin bereits der steuerliche Zufluss als Arbeitslohn. Der Vorteil bemisst sich nach dem Wert des Optionsrechts im Zeitpunkt der Verfügung hierüber. Die Ausübung des Optionsrechts durch den Erwerber führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem (weiteren) Zufluss von Arbeitslohn.[1]

Der geldwerte Vorteil gilt an dem Tag als zugeflossen, an welchem dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird. Das ist i. d. R. der Tag der Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers.

[1] BFH, Urteil v. 18.9.2012, VI R 90/10, BStBl 2013 II S. 289.

5.2.2 Geldwerter Vorteil bei "Anfangsbesteuerung"

Im Fall der Anfangsbesteuerung ist der Sachbezug in Form des Optionsrechts mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Übertragung...

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