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Witwen-/Witwerrente / 1.15 Vertrauensschutzregelung

Mario Scharf
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Das Hinterbliebenenrentenrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz ab 1.1.2002 neu geordnet. Dieses neue Recht gilt jedoch nur, wenn

  • die Ehe/Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.2001 geschlossen/begründet wurde oder
  • die Ehe/Lebenspartnerschaft am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten/Lebenspartner nach dem 1.1.1962 geboren sind.

Das am 31.12.2001 gültige Recht gilt für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tage bereits 40 Jahre alt ist, und für Fälle, in denen ein Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstirbt, unverändert weiter. Ist das alte Recht anzuwenden, bedeutet dies, dass

  • die kleine Witwen-/Witwerrente nicht nur für maximal 2 Jahre geleistet wird,
  • die große Witwen-/Witwerrente nicht 55 %, sondern 60 % einer Versichertenrente beträgt,
  • ein Zuschlag wegen Kindererziehung nicht geleistet wird,
  • kein Rentensplitting durchgeführt werden kann, das zum Ausschluss der Witwen-/Witwerrente führt und
  • nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Andere Einkunftsarten, wie z. B. Vermögenseinkommen, werden außer Acht gelassen.

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