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Wettbewerbsverbot / 1.1.1 Kaufmännische Angestellte

Dr. Peter H. M. Rambach
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Für kaufmännische Angestellte gilt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein gesetzliches Wettbewerbsverbot[1], dieses gilt jedoch nicht generell. Es bezieht sich nur auf den Handelszweig des Arbeitgebers.

Das Wettbewerbsverbot verbietet dem kaufmännischen Angestellten zweierlei; er darf ohne Einwilligung des Arbeitgebers zum einen kein Handelsgewerbe betreiben und zum anderen im Handelszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung keine Geschäfte machen. Es ist ihm ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen.[2] Die einmal erteilte Einwilligung des Arbeitgebers zu einer Konkurrenztätigkeit ist ohne anderweitige Vereinbarung grundsätzlich unwiderruflich; der Arbeitnehmer ist für die Einwilligung aber beweispflichtig.

Der Arbeitnehmer darf auch dann keine Konkurrenzgeschäfte tätigen, wenn sicher ist, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Bereich oder die betreffenden Kunden nicht erreichen wird.[3] Entscheidend für das Vorliegen einer Wettbewerbssituation und den Umfang eines Wettbewerbsverbots ist auch nicht, in welcher Rechtsform der konkurrierende Arbeitnehmer tätig wird (selbstständig, in einem freien Dienst – oder in einem Arbeitsvertrag). Voraussetzung ist lediglich, dass die Tätigkeit den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft.[4]

Das Wettbewerbsverbot kann vertraglich beschränkt werden. Auch eine Erweiterung ist möglich, wegen des dadurch tangierten Grundrechts der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

Ob eine Nebentätigkeit mit den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vereinbar ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Bei der Bestimmung der Reichweite des im laufenden Arbeitsverhältnis bestehenden Wettbewerbsverbots muss die dur...

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