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Versorgungsfreibetrag / 3.3 Hinterbliebenenversorgung und Sterbegeld

Ulrike Fuldner
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Erhält ein Hinterbliebener des Arbeitnehmers Sterbegeld, ist dies ebenfalls ein Versorgungsbezug.[1] Für das Sterbegeld gelten zur Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ebenfalls der Prozentsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des Verstorbenen. Das Sterbegeld darf als Leistung aus Anlass des Todes die Berechnung des Versorgungsfreibetrags für etwaige sonstige Hinterbliebenenbezüge nicht beeinflussen und ist daher nicht in deren Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Das Sterbegeld ist vielmehr als eigenständiger zusätzlicher Versorgungsbezug zu behandeln. Die Zwölftelungsregelung ist für das Sterbegeld nicht anzuwenden.

Als Bemessungsgrundlage der Freibeträge für Versorgungsbezüge ist die Höhe des Sterbegeldes im Kalenderjahr anzusetzen, unabhängig von der Zahlungsweise und Berechnungsart. Der für das Sterbegeld berechnete Versorgungsfreibetrag wird nicht festgeschrieben, da das Sterbegeld kein laufender Versorgungsbezug ist.

Für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ist auf jeden Versorgungsbezug gesondert abzustellen. Bei Zusammenrechnung der Versorgungsfreibeträge ist jedoch die Begrenzung auf die berücksichtigungsfähigen Höchstbeträge des ältesten Versorgungsbezugs zu beachten. Der Arbeitnehmer erhält durch Sterbegeld und laufenden Versorgungsbezug insgesamt keine höheren Freibeträge als bei Bezug nur eines Versorgungsbezugs.

 
Praxis-Beispiel

Versorgungsfreibetrag bei Hinterbliebenenbezug und Sterbegeld

Im April 2026 verstirbt ein Ehepartner, der zuvor seit 2005 Versorgungsbezüge i. H. v. 1.500 EUR monatlich erhalten hat. Der überlebende Ehepartner erhält ab Mai 2026 laufende Hinterbliebenenbezüge i. H. v. 1.200 EUR monatlich. Daneben wird ihm einmalig Sterbegeld i. H. v. 2 Monatsbezügen...

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