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Unbezahlter Urlaub / Sozialversicherung

Michael Schulz
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1 Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses

Die Regelung des Fortbestehens des Beschäftigungsverhältnisses für längstens einen Monat ist einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung anzuwenden.

1.1 Voraussetzungen

Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Sozialversicherungszweigen setzt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.[1] Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Die Versicherungspflicht bleibt daher auch für einen Monat erhalten, wenn

  • die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar oder
  • die Unterbrechung von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat befristet ist.
[1] § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV.

1.2 Frist

1.2.1 Beginn und Ende

Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung. Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Monatsfrist

Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung: 3.6.

Beginn der Monatsfrist: 4.6.

Ende der Monatsfrist: 3.7.

1.2.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet jedoch die Fortdauer der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bereits vor Ablauf der Monatsfrist.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsende während der Monatsfrist

Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer kündigt sein Beschäftigungsverhältnis zum 30.6. Vom 19.6. vereinbart er mit seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub bis zum Beschäftigungsende.

Ergebnis: Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet mit dem 30.6.

1.2.3 Unterbrechungen des unbezahlten Urlaubs

Bei einem längeren unbez...

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