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Umzugskosten / 3 Umfang der steuerfreien Vergütung

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3.1 Steuerfreier Höchstbetrag für beruflich veranlassten Umzug

Ist der Umzug des Arbeitnehmers beruflich veranlasst, kann der Arbeitgeber beruflich veranlasste Umzugskosten grundsätzlich bis zu den Höchstbeträgen steuerfrei ersetzen, die ein vergleichbarer Bundesbeamter als Umzugskostenvergütung erhalten würde. Werden umzugsrechtliche Pauschbeträge angesetzt, ist ein Nachweis der Aufwendungen nicht erforderlich.

3.2 Erstattungsfähige Umzugskosten

Als Umzugskosten anzusetzen und steuerfrei erstattungsfähig sind insbesondere:

  • Beförderungsauslagen: tatsächliche Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung (einschließlich Autobahnmaut und Transportversicherung).
  • Reisekosten des Arbeitnehmers und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (z. B. Kinder) zum neuen Wohnort – jedoch höchstens mit einer Begleitperson – sowie zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung, nicht jedoch für Informationsreisen zum neuen Wohnort.
  • Mietentschädigung bei 2 Mietverhältnissen für längstens 6 Monate, wenn die Miete für die alte Wohnung wegen bestehender Kündigungsfristen neben der Miete für die neue Wohnung weitergezahlt werden muss.
  • Mietentschädigung für die neue Wohnung längstens für 3 Monate, wenn die neue Wohnung noch nicht genutzt werden kann.
  • Wohnungsvermittlungsgebühren: ortsübliche Maklergebühren für Wohnung und Garage (die bei einem Grundstücks- oder Wohnungskauf angefallenen Maklergebühren können jedoch nicht angesetzt werden).
  • Zusätzliche Unterrichtskosten: Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Umziehenden.

    Die Steuerfreiheit der umzugsbedingten Unterrichtskosten je Kind ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

    • ab 1.3.2024 auf 1.286 EUR[1],
    • ab 1.4.2022 auf 1.181 EUR[2],
    • ab 1.4.2021 auf 1.160 EUR.

    Maßgeblich ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  • Sonstige Umzugsauslagen in nachgewie...

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