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Überstunden / Sozialversicherung

Harald Janas
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1 Zuordnung zum Arbeitsentgelt

Überstundenvergütungen sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.[1]

[1] § 14 Abs. 1 SGB IV.

2 Beitragsrechtliche Zuordnung

Überstundenvergütungen gehören zum laufenden Arbeitsentgelt und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, in dem die Überstunden geleistet wurden.

2.1 Vereinfachungsregelung

Eine Vereinfachungsregelung gilt für die Fälle, in denen die Überstundenvergütungen regelmäßig mit dem laufenden Entgelt des nächsten oder übernächsten Monats abgerechnet werden.[1] Eine solche Verfahrensweise ist mit der Einzugsstelle abzustimmen. Werden z. B. die Überstundenvergütungen des Monats März zusammen mit dem laufenden Entgelt des Monats April abgerechnet, können die Überstundenvergütungen zeitversetzt auch im April beitragsrechtlich erfasst werden. Eine Günstigkeitsberechnung ist jedoch nicht zulässig.

[1] BE v. 16./17.1.1979.

3 Beitragsrechtliche Behandlung von angesammelten Überstunden

Vergütungen für Überstunden werden häufig von den Arbeitgebern auch nicht im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum abgerechnet, sondern über mehrere Monate angespart und erst zu einem späteren Zeitpunkt in einem Betrag kumuliert ausgezahlt. Diese angesammelten Arbeitsentgelte können aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich beitragsrechtlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dabei ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen.

 
Wichtig

Auszahlung spätestens bis März des Folgejahres

Die angesammelten Überstundenvergütungen müssen noch im selben Kalenderjahr oder spätestens bis März des Folgejahres tatsächlich ausgezahlt werden, damit die vereinfachte Beitragsabrechnung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger nicht beanstandet wird.[1]

Anstatt Überstunden auszuzahlen, kann die anfallende Mehrarbeit auch in Arbeitszeitkonten...

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