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Teilzeitausbildung / 2.4 Modell der Teilzeitausbildung und Ausbildungszeitrahmen

Dr. Constanze Oberkirch
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Die gesetzliche Regelung erlaubt verschiedenste individuelle Ausgestaltungsmöglichkeiten der Teilzeitausbildung. Den Rahmen für mögliche Modelle gibt § 7a Abs. 2 und Abs. 3 BBiG vor. Ausgangspunkt ist die prozentuale Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 BBiG.

Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.[1] Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach Abs. 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.[2]

Die Ausbildungszeit bei Teilzeit- und bei Vollzeitberufsausbildungen ist somit grundsätzlich gleich. Bei der Teilzeitausbildung vereinbaren die Parteien im Ergebnis aber eine zeitliche Erstreckung der Ausbildungsdauer, sodass sich das Ende der Ausbildung kalendarisch nach hinten verschiebt.[3] Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit wird dabei durch § 7a Abs. 2 Satz 1 BBiG begrenzt.

Unter bestimmten Umständen kann eine Teilzeitausbildung auf Antrag von Betrieb und Auszubildendem verkürzt werden. Wenn die Teilzeitausbildung nur maximal 6 Monate länger ist als die normale Vollzeitausbildung, wird die Ausbildungszeit auf die Dauer der normalen Vollzeitausbildung verkürzt.[4]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Ausbildungsdauer

In der Ausbildungsordnung ist eine dreijährige Ausbildungszeit für die Vollzeitausbildung vorgesehen.[5] Grundsätzlich verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend des gekürzten Prozentsatzes. Die Begrenzung der Gesamtdauer ist zu berücksichtigen.

Die Parteien vereinbaren für die Dauer...

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