Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitgeber ist während dieser Zeit – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen – nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet. Daher sind vom Arbeitgeber in dieser Zeit auch keine Beiträge zu entrichten.

Soweit der Arbeitgeber bereits vor der stufenweisen Wiedereingliederung einen Zuschuss zum Krankengeld gewährt hat, bleibt dessen beitragsrechtliche Beurteilung unverändert.

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