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Steuerklassen / Zusammenfassung

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Begriff

Für die Berücksichtigung der zutreffenden Besteuerungsmerkmale werden Arbeitnehmer nach deren persönlichen Verhältnissen in insgesamt 6 Lohnsteuerklassen (I–VI) eingeteilt. Doppelverdiener-Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können zwischen den Steuerklassen-Kombinationen IV/IV und III/V wählen. Außerdem kann bei der Steuerklassenkombination IV/IV beim Finanzamt die Anwendung des Faktorverfahrens beantragt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Einzelheiten zur Einreihung in die verschiedenen Steuerklassen finden sich in § 38b EStG. Die damit verbundenen Pflichten zur Veranlagung beschreibt § 46 EStG. Die Verfahrensvorschriften zur Vergabe der Steuerklassen, insbesondere zur Anwendung der möglichen Steuerklassenkombinationen bei (gleichgeschlechtlichen) Ehen und Lebenspartnerschaften ergeben sich aus § 39 EStG. Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ("Ehe für alle"), ist der Begriff Ehegatte auch für gleichgeschlechtliche Ehen anzuwenden, während die Bezeichnung Lebenspartner nur noch für bereits bestehende und noch nicht in eine Ehe umgewandelte eingetragene Lebenspartnerschaften von Bedeutung ist. Ergänzende Ausführungen zur Bescheinigung der Steuerklassen und zum Steuerklassenwechsel enthalten R 39.2 LStR sowie H 39.1 LStH. Rechtsgrundlage für die ELStAM ist § 39 EStG. Das Faktorverfahren anstelle der Steuerklassenkombination III/V ist in § 39f EStG definiert. Die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und damit der Steuerklasse II ergeben sich aus § 24b EStG und dem BMF-Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1634. Für den Abruf der Steuerklasse bei der ELStAM-Datenbank s. BM...

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